Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
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Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Bewirtung bedeutet jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (BFH BFH/NV 1993, 530; 2013, 1561; 2014, 347; 2013, 1561; FG RP EFG 2014, 538). Es gehören weiterhin die Aufwendungen für Tabakwaren und diejenigen Kosten, die zwangsläufig mit der Bewirtung anfallen, zB Garderobe, Toilette (BFH BStBl II 1988, 655) und auch Trinkgelder (R 4.10 Abs 5 S 4 EStR 2012) zu den Bewirtungsaufwendungen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder "auch" bzw "in erster Linie" der Werbung oder der Repräsentation dient (BFH BFH/NV 1993, 530; 1997, 751; 2000, 698; 2003, 1314; 2014, 347; BStBl II 2008, 116; 2012, 194; FG Münster EFG 1996, 1203; FG Mchn EFG 1997, 1099; FG RP EFG 2014, 538; FG Münster EFG 2015, 453; K/S/M, § 4 EStG Rz H 46 ff; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1208 (Oktober 2022); aA BFH BStBl II 1990, 575; H 4.10 Abs 5–9 S 1 EStH 2021 "Bewirtung").
Handelt es sich um sog Kundschaftstrinken und -essen, so sind die Aufwendungen im vollen Umfang abzugsfähig (BFH BFH/NV 2003, 1314; FG RP 2001, 420). Von Kundschaftstrinken bzw -essen spricht man, wenn insbesondere Getränkegroßhändler, Brennereien oder Brauereien für (potenzielle) Kunden kostenlose Lokalrunden der von ihnen vertriebenen Warenprodukte und Speisen ausgeben. Da diese Aufwendungen ausschließlich betrieblich veranlasst sind, sind sie in voller Höhe als BA abziehbar. Auch sonstige Produkt-/Warenverkostungen, zB im Herstellerbetrieb oder bei Messeveranstaltungen (zB Weinprobe), fallen ebenfalls nicht unter § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG (R 4.10 Abs 5 S 9 Nr 2 EStR 2012).
Die steuerliche Behandlung der Aufwendungen für Bewirtungen können bei Gaststätten, Restaurants und Hotels nicht anders behandelt werden als bei anderen Unternehmern, auch wenn deren Unternehmensgegenstand ua die Darreichung von Speisen und Getränken umfasst. Der BFH nimmt in einer neueren Entscheidung zu Recht diesen Standpunkt ein (BFH BStBl II 2012, 194; zustimmend Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 204a (22. Aufl 2023); aA Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 541 (42. Aufl 2023), der bei Gastwirten unter Umständen keine Abzugsbeschränkung annimmt).
Der BFH weist uE zu Recht auf die Fälle hin, in denen eine (Rück-)Ausnahme einschlägig ist. Bewirtungsaufwendungen im gastronomischen Unternehmensbereich sind nach diesem Maßstab nur dann in voller Höhe als BA zu berücksichtigen, wenn sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (und sei es auch nur als Nebenleistung, zB bei der Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft) oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen. In diesen Fällen weise die (konkrete) Bewirtung, auch wenn sie als solche für die bewirtete Person unentgeltlich erfolge, aber stets einen konkreten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit des bewirtenden Unternehmers auf (BFH BStBl II 2012, 194).
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Nicht zu den Bewirtungskosten gehören auch die An- und Abfahrtkosten, die Kosten für Unterhaltungsdarbietungen, Aufwendungen für Eintritte, die Saalmiete und die Musikaufwendungen (BFH BStBl II 2012, 194; R 4.10 Abs 6 S 5 Nr 5 EStR 2012 "Aufwendungen für eine Musikkapelle"). Auch die Aufwendungen für die Beherbergung gehören nicht zu den Bewirtungskosten (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 720 (Dezember 2022)). Daneben fallen auch begleitende Vergnügungskosten sonstiger Art (Theaterbesuche, Damenzuführung) nicht in den Anwendungsbereich des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG (Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 545 (42. Aufl 2023)).
Eine Aufteilung der Aufwendungen wird dann nicht erfolgen können, wenn in den Getränkekosten die Unterhaltungskosten enthalten sind.
Weiterhin gehören nach Auffassung der Verwaltung nicht zu den Bewirtungsaufwendungen Aufmerksamkeiten im geringen Umfang (Kaffee, Tee und Gebäck), die zB bei betrieblichen Besprechungen als Geste der Höflichkeit gereicht werden (R 4.10 Abs 5 S 9 Nr 1 EStR 2012). Die Höhe der Aufwendungen ist nicht ausschlaggebend (R 4.10 Abs 5 S 9 Nr 1 EStR 2012). Dazu gehört nicht anlässlich einer geschäftlich veranlassten Besprechung dargereichter Wein (FG Münster EFG 2015, 453). Aufwendungen für Speisen und Getränke (hier: ein bis zwei Getränke, auf einem Tablett gereichte kleine Pizzaecken, kleingeschnittene Baguettes und Kuchenecken), die eine GmbH an die Spielgäste der von ihr betriebenen Spielhallen zum sofortigen Verzehr unentgeltlich überlässt, um eine "Wohlfühlatmosphäre" zu schaffen und mit dem Ziel der Umsatzsteigerung einen möglichst langen Aufenthalt der Spielgäste in den Spielhallen zu erreichen, sind aber Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass und überschreiten die Einstufung als Aufmerksamkeit (FG Köln vom 29.04.2021, 10 K 2648/20, nv).Gleiches gilt für Catering-Aufwendungen einer Produktionsgesellschaft für Filmproduktionen (FG Köln EFG 2019, 55).
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Die Verwaltung zählt zu den Bewirtungskosten auch diejenigen Aufw...