Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1653
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
GWG, deren AK bzw HK den Betrag von 150 EUR nicht überschreiten sind iRd Einnahme-Überschussrechnung in voller Höhe im Jahre der Anschaffung bzw Herstellung als Ausgabe zu berücksichtigen.
Nach § 4 Abs 3 S 3 EStG nF sind die "Vorschriften über die Bildung von Sammelposten" (§ 6 Abs 2a EStG) zu befolgen. Der Überschussrechner hat danach neben der geordneten Sammlung der Einnahme- und Ausgabenbelege für die GWG einen "Sammelposten" zu bilden. Hierbei dürfte es sich mE iRd Einnahme-Überschussrechnung allein um eine auf einem Blatt erfasste rechnerische Zusammenfassung der im Laufe eines Jahres angefallenen AK bzw HK der GWG handeln. Von der so ermittelten Summe kann der StPfl 20 % in die Einnahme-Überschussrechnung als Ausgabenbetrag "AfA-Sammelposten GWG" erfassen. Um die AfA-Abzugsbeträge bei der Erstellung der Einnahme-Überschussrechnung in den folgenden vier Jahren zu sichern, ist eine Sicherungsmaßnahme des StPfl erforderlich. Gesetzlich ist der StPfl jedoch nicht dazu verpflichtet. Nach Ablauf von fünf Jahren gehen daher maximal fünf Beträge "AfA-Sammelposten GWG" in die Einnahme-Überschussrechnung ein.
Beispiel:
Der StPfl, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, hat seit dem VZ 2008 jährlich stets höhere Aufwendungen für GWG mit AK zwischen 150 EUR und 1 000 EUR gehabt.
In seiner Einnahme-Überschussrechnung 2012 hat er daher auf der Ausgabenseite für alle fünf Jahre zusammen den Betrag "AfA-Sammelposten GWG" zu erfassen.
Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, dass der StPfl die AfA-Beträge der einzelnen VZ gesondert in die Einnahme-Überschussrechnung einstellen muss. Soweit die Anlage EÜR für VZ ab 2008 eine solche gesonderte Erfassung vorsieht (vgl Anlage AVEÜR 2011), könnte es an der gesetzlichen Grundlage fehlen (vgl zur Anlage EÜR Weilbach, DB 2005, 578). Nach Ansicht des BFH dient aber die Anlage EÜR der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Verfahrensvereinfachung auf Grundlage des § 60 Abs 4 EStDV (BFH BStBl II 2012, 129).
Scheidet ein GWG aus dem BV durch Verkauf oder Entnahme aus, hat dies keinen Einfluss auf den Sammelposten. Der Sammelposten wird daher nicht vermindert und ist unabhängig von dem Ausscheiden des WG iHv 20 % aufzulösen. Die Veräußerung bzw die Entnahme des WG wird in der Weise berücksichtigt, dass in Höhe des Entnahmewertes bzw Veräußerungspreises eine Einnahme erfasst wird.
Für die Praxis ergibt sich hinsichtlich der GWG, die einen Wert zwischen 150 EUR und 1 000 EUR haben, aufgrund der Neureglung der Vorteil, dass WG, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, mit HK oder AK über 410 EUR und einer Nutzungsdauer von über fünf Jahren (zB Büromöbel: 13 Jahre) nunmehr über fünf Jahre abgeschrieben werden können.
Zum Nachteil ist die Neuregelung für WG, die eine Nutzungsdauer von unter fünf Jahren haben (zB EDV-Geräte: drei Jahre). Hier verlängert sich die Abschreibungszeit auf fünf Jahre. Gleiches gilt für GWG, die 150 EUR, aber nicht 410 EUR überschreiten. Die Kosten für das GWG konnten früher im vollen Umfang im Jahr der Aufwendung zum Abzug zugelassen werden. Sie müssen nun aber über fünf Jahre verteilt werden.
Das bisher gesondert zu führende Verzeichnis der GWG nach § 6 Abs 2 EStG braucht ab dem 01.01.2008 nicht mehr geführt zu werden. Dies dürfte eine wesentliche administrative Erleichterung sein.