Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
a) Beteiligungen an KapGes
Schrifttum:
Ritzrow, GmbH- und Genossenschaftsanteile als BV oder PV, StBp 2005, 263, 290.
Rn. 186
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Anteile an KapGes sind Beteiligungen im BV, wenn sie dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen bestimmt sind und in der Absicht gehalten werden, mit Hilfe der Rechte aus der Beteiligung einen Einfluss auf das andere Unternehmen auszuüben, der über die Belange eines Kapitalanlegers oder des Partners einer unter Fremden marktüblichen Geschäftsbeziehung hinausgeht; unter diesen Voraussetzungen kann die Beteiligung ein besonderes Gewicht für die Führung des die Beteiligung haltenden Unternehmens mit der Folge haben, dass die Beteiligung notwendiges BV ist (vgl BFH v 09.09.1986, VIII R 159/85, BStBl II 1987, 257). Dann dient sie der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens des Anteilsinhabers in der KapGes (BFH v 09.09.1986, VIII R 159/85, BStBl II 1987, 257). Zu verschiedenen Sachverhalten in der Rspr s Rn 127.
Nach st Rspr des BFH gehört die Beteiligung an einer KapGes zum notwendigen BV eines Einzelunternehmens, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des StPfl entscheidend zu fördern, oder sie dazu dient, den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des StPfl zu gewährleisten (bereits BFH v 09.09.1986, VIII R 159/85, BStBl II 1987, 257; BFH v 03.10.1989, VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; BFH v 10.04.2019, X R 28/16, BStBl II 2019, 474; BFH v 12.06.2019, X R 38/17, BStBl II 2019, 518). Eine Förderung der Betätigung des StPfl erfordert, dass der StPfl seine Beteiligung an der KapGes zum Wohle seines Einzelgewerbebetriebs einsetzt. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn zwischen der KapGes und dem Einzelgewerbebetrieb eine intensive und nachhaltige Geschäftsbeziehung besteht, die sich für den Einzelgewerbebetrieb als erheblich vorteilhaft erweist und dieser Vorteil seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat; nicht erforderlich ist eine rechtliche oder faktische Beherrschung der KapGes (BFH v 12.06.2019, X R 38/17, BStBl II 2019, 518; hier Gewährung beachtlicher Vorteile durch die GmbH in der Gründungs- und Anlaufphase des Einzelunternehmens, die fremden Dritten nicht gewährt worden wären). Auch ohne beherrschenden Einfluss (Minderheitsbeteiligung) kann notwendiges BV vorliegen (BFH v 03.03.1998, VIII R 66–96, BStBl II 1998, 383 zum Gesellschafter einer PersGes). Bei einem minderheitsbeteiligten Gesellschafter, der über die Beteiligung Ideen Produkte oder Dienstleistungen vermarktet, gehört die Beteiligung zum notwendigen BV (BFH v 26.04.2001, IV R 14/00, BStBl II 2001, 798 zu Mediziner, der über die Minderheitsbeteiligung Ideen für medizinische Präparate vermarktete).
Wird ein Einzelunternehmer im Wege der Rückgriffshaftung für Schulden einer insolventen GmbH in Anspruch genommen, führt dies bei ihm zu BA, wenn er zuvor mit der GmbH in Geschäftsbeziehung stand und deshalb die Beteiligung notwendiges BV darstellte (BFH v 06.03.2003, XI R 52/01, BStBl II 2003, 658).
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann die Beteiligung des Verpachtungsunternehmens an einer (weiteren) GmbH zum BV gehören, wenn die Betriebs-GmbH mit der (weiteren) GmbH intensive Geschäftsbeziehungen unterhält (BFH v 26.08.2005, X B 98/05, BStBl II 2005, 833). Im Übrigen wird verwiesen auf s § 15 Rn 362 (Bitz).
Der "Handel" mit Beteiligungen führt zu (gewerblichem) BV; im Falle des BFH v 25.07.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809 hatte ein StPfl elf GmbH mit Sacheinlagen gegründet und dann die Anteile veräußert.
b) Beteiligungen an PersGes
Rn. 186a
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Bei Beteiligung an einer mitunternehmerischen PersGes ist die Beteiligung zwar stets BV des Beteiligten (§§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG; § 16 Abs 1 Nr 2 EStG); sie erscheint aber im Gegensatz zum Ansatz in der HB in der StB als ergebnisbestimmendes WG nicht. Für die ertragsteuerliche Gewinnermittlung hat der Posten "Beteiligung an einer betrieblichen PersGes" keine selbstständige Bedeutung, weil für sie nach der steuerrechtlichen Grundordnung eine eigenständige Gewinnermittlung durchzuführen ist und der Anteil am Gewinn dem Teilhaber außerhalb der eigenen StB zugerechnet wird (BFH v 22.01.1981, IV R 160/76, BStBl II 1981, 427; BFH v 19.02.1981, IV R 41/78, 1981, 730). Für die Zuordnung des Anteils an den Betriebsergebnissen der PersGes, an der der Unternehmer beteiligt ist, zu seinem Unternehmen als durch dieses veranlasster Geschäftsvorfall kann die Beurteilung von Beteiligungen als Bestandteil des BV des PersGesers bedeutsam sein (vgl BFH v 20.06.1985, IV R 36/83, BStBl II 1985, 654). Inhaberschaft und Erwerb des betrieblichen Mitunternehmeranteils oder seines Bruchteils erscheinen nach Auffassung des BFH steuerrechtlich nicht für sich als immaterielle, nicht abnutzbare WG, sondern nur als zusammenfassende Bezeichnung für die Anteile des Gesellschafters an den einzelnen WG des Gesellschaftsvermögens (vgl BFH v 07.11.1985, IV R 7/83, BStBl II 1986, 176).
WG im Einzelunternehmen eines Mitunternehmers, welche der PersGes (zB durch Verpachtung) dienen, sind auss...