Rn. 339

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Im Rahmen einer steuerlichen Bp werden steuerliche Ansätze und Bewertungen mitunter beanstandet und "abgeändert". Diese Vorgehensweise bedeutet dem materiellen Gehalt nach auch dann keinen Eingriff in die HB, wenn die Ansätze/Werte mangels eigenständigen steuerlichen Wahlrechts o vom Handelsrecht abweichender steuerlicher Vorgabe zwingend an die HB gekoppelt ist. Vielmehr wird ein in HB und StB einheitlich vorgenommener konkreter Bilanzierungsschritt durch die FinBeh als unzulässig gewertet (zB Versagung einer Teilwertabschreibung auf abnutzbares AV wegen fehlender Dauerhaftigkeit der Wertminderung).

Der StPfl hat in dieser Konstellation die Wahl, der Auffassung des FA zu widersprechen und die Lösung vor Gericht zu suchen oder die Auffassung des FA zu akzeptieren. Letzteres wird idR durch die sog Anpassung der HB an die StB vollzogen. Das kann durch förmliche Änderung und Neufeststellung der handelsrechtlichen JA der Vorjahre geschehen. Meist erfolgt diese "Anpassung" jedoch unter technischer Zwischenschaltung einer sog Mehr-Weniger-Rechnung über den Bp-Zeitraum hinaus mit einer erfolgswirksamen Einbuchung der vom FA festgestellten Werte (Prüferbilanz) in das letzte noch offene Rechenwerk (hierzu auch IDW RS HFA 6 v 12.04.2007, IDW/FN 2007, 265 Rz 33ff).

Akzeptiert der StPfl dagegen die Auffassung des FA nicht (weil er zB nach wie vor unverändert vom Erfordernis einer verwaltungseitig nicht anerkannten Teilwertabschreibung überzeugt ist), muss er bis zur gerichtlichen Klärung eine (systematisch nicht vorgesehene) Abweichung von HB und StB in Kauf nehmen.

 

Rn. 340–382

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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