Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1726
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Ebenso wie bei den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte soll auch bei der betrieblich/beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung der private Nutzungsanteil an den Kosten für Familienheimfahrten mit einem betrieblichen Kfz pauschaliert vom BA-Abzug ausgeschlossen werden. Insoweit ist nach § 4 Abs 5 Nr 6 S 3 EStG maßgeblich der Unterschiedsbetrag zwischen 0,002 % des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer und dem nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 oder Abs 2 EStG zu berücksichtigenden Wert. Ist dieser Differenzbetrag positiv, ist er ebenfalls gewinnerhöhend, weil privat veranlasst, zu berücksichtigen.
Bis zum VZ 2003 ergibt sich aus diesem Zusammenspiel der Normen, dass bis zu einem Listenpreis von 20 000 EUR kein positiver Differenzwert entsteht (0,002 % von 20 000 EUR = 0,40 EUR = Pauschale nach § 9 Abs 1 Nr 5 EStG). Ab VZ 2004 sinkt der Schwellenwert für den Listenpreis auf 15 000 EUR (0,002 % von 15 000 EUR = 0,30 EUR = Pauschale nach § 9 Abs 1 Nr 5 EStG).
Rn. 1727
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Im Unterschied zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist hier der pauschalierte Wert auf die Entfernungskilometer anzuwenden und nicht als pauschalierter Monatswert anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass auf die konkreten Familienheimfahrten abzustellen ist, unabhängig davon, ob nur einmal die Woche oder mehrfach in der Woche Familienheimfahrten durchgeführt wurden. Auch bei dem so ermittelten privaten Nutzungsanteil besteht das Wahlrecht, statt der pauschalierten Berechnung eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Berechnung (Belegnachweis und ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich) vorzunehmen (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 3 Hs 2 EStG). Auch hier ist dann der mittels Fahrtenbuch berechnete Privatanteil um den Betrag zu verringern, der sich aufgrund der anzuerkennenden 0,30 EUR (ab VZ 2004; bis VZ 2003 0,40 EUR) pro Entfernungskilometer und Woche (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 oder Abs 2 EStG) im konkreten Fall ergibt.
Hinsichtlich der Einzelheiten zu der doppelten Haushaltsführung und den Pauschbeträgen wird auf die Kommentierung zu § 9 EStG verwiesen, s § 9 Rn 660ff (Teller).