Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
a) Entstehung von BV
Rn. 87
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Begründung von BV setzt tatbestandlich voraus:
- einen sachlichen Bezug zum Betrieb (s Rn 82),
- die persönliche Zuständigkeit des Betriebsinhabers (s Rn 39ff),
- ein entsprechendes Handeln des Betriebsinhabers (s Rn 52).
Rn. 88–89
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
b) Dauer der BV-Eigenschaft
Rn. 90
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Zeitdauer ist kein Kriterium zur Beurteilung der BV-Eigenschaft. Kurzfristig im Produktionsprozess verbrauchtes Material gehört genauso zum BV wie ein Grundstück, das jahrzehntelang produktiv eingesetzt wird. Hat ein WG BV-Eigenschaft erlangt, verliert es diese in aller Regel nur durch Handeln des Betriebsinhabers oder ausnahmsweise fremder Dritter (Bsp Diebstahl) oder durch höhere Gewalt (Vernichtung). Auch bei technischem Verbrauch u nicht mehr möglicher Nutzung eines WG muss zusätzlich eine Handlung des StPfl erfolgen, zB Vernichtung (Verschrottung) o Verkauf o Entnahme ins PV.
Rn. 91
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Die Prüfung des fortdauernden Veranlassungszusammenhangs in Fällen von Änderungen der Verwendung von Darlehensmitteln u der damit verbundenen Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen folgt in st Rspr der Surrogationsbetrachtung (zB BFH v 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl II 2015, 635 mwN). Eine Änderung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs einer Betriebsschuld nimmt die Rspr danach an, wenn das ursprünglich finanzierte WG (zB betrieblich genutzte Immobilie) veräußert u der erzielte Erlös nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten, sondern für private Zwecke o für eine andere Einkunftsquelle verwendet wird. Die Verwendungsentscheidung des Verkaufserlöses (Tilgung/Nichttilgung der betrieblichen Schuld bzw anderweitige Verwendung) tritt hier für die Frage des Veranlassungszusammenhangs an die Stelle der früheren Entscheidung über die Verwendung der aufgenommenen Darlehensmittel (BFH v 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl II 2015, 635 sowie zB BFH v 06.12.2017, IX R 4/17, BStBl II 2018, 268 zu § 21 EStG).
Rn. 92
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
c) Beendigung der BV-Eigenschaft
Rn. 93
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Ein WG scheidet aus dem BV aus, wenn
- das einzelne WG o der Betrieb dem Unternehmer (Betriebsinhaber) persönlich nicht mehr zuzurechnen ist,
- das WG aus dem BV ausscheidet,
- die Unternehmenstätigkeit nicht mehr als betrieblich iSd §§ 13–18 EStG anzusehen ist.
Die wichtigsten Fälle des Ausscheidens aus dem BV sind in s Rn 52 aufgezählt.
Rn. 94
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Hinzu kommen Sondertatbestände:
- Übergang der betrieblichen (gewerblichen) Vermietung zur privaten bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung (s § 15 Rn 400ff (Bitz)),
- Übergang der gewerblichen Tätigkeit zur "Liebhaberei" wegen Wegfalls der Gewinnerzielungsabsicht (s § 2 Rn 92ff (Handzik)).
Rn. 95–97
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
d) Rest-Betriebsvermögen
Rn. 98
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Der BV-Begriff setzt grundsätzlich einen Betrieb voraus. In Sonderfällen kann BV aber auch ohne einen aktiven Betrieb vorliegen (sog "Rest-BV"/"BV ohne Betrieb", BFH v 04.12.2012, VIII R 41/09, BStBl II 2014, 288). Das Rest-BV bilden nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende WG, die nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit noch vorliegen, weil sie zB bei Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung o -einbringung zurückbehalten werden u nicht in das PV zu überführen sind (Mathäus, Ubg 2015, 340). Ob die zurückbehaltenen WG ihre Eigenschaft als BV verlieren o in der Zurückbehaltung eine Entnahme liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH v 25.02.1975, VIII R 84/69, BStBl II 1975, 571; BFH v 14.11.2007, XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).
Beispiele:
- bestrittene Schadensersatzforderung bleibt nach Betriebsaufgabe BV (BFH BStBl II 1994, 564)
- zurückbehaltene Kundenforderungen bleibt nach Einbringung des Betriebs BV (BFH v 14.11.2007, XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385 (Honorarforderungen eines Arztes); BFH v 04.12.2012, VIII R 41/09, BStBl II 2014, 288 (Honorarforderungen eines StB))
- zurückbehaltene, noch zum Verkauf bestimmte, bisher nicht veräußerte Ware
- nicht mitübertragene Lieferanten-/Bankverbindlichkeiten (BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209)
Nachträglich durch das Rest-BV generierte Einkünfte (§ 24 Nr 2 EStG) sind durch EÜR nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln (BFH v 22.02.1978, I R 137/74, BStBl II 1978, 430; H 24.2 EStH 2018 "Ermittlung der nachträglichen Einkünfte"; Kanzler in H/H/R, Vor §§ 4–7 EStG Rz 8 mwN zur Rspr; Mathäus, Ubg 2015, 340; s § 24 Rn 83 (Schindler); aA Dötsch, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsveräußerung u Betriebsaufgabe, 1987, 157f: Wahlrecht).
Rn. 99–109
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei