Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1554
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Neben der Einbringung eines Betriebes in eine PersGes kommt insbesondere eine Einbringung in eine KapGes in Betracht.
Im Fall der Einbringung in eine PersGes ist gemäß § 24 UmwStG ein evtl Einbringungsgewinn zu beachten. Dies ist davon abhängig, ob die WG in der Eröffnungsbilanz mit dem Teilwert, Zwischenwert oder Buchwert erfasst werden. Hierfür besteht ein Wahlrecht nach § 24 Abs 2 UmwStG. Wird der Teilwert gewählt hat der StPfl eine Einbringungsbilanz (neben der Eröffnungsbilanz der PersGes) zu erstellen. Der so ermittelte Einbringungsgewinn ist steuerbegünstigt nach §§ 16 Abs 4, 34 EStG (§ 24 Abs 3 UmwStG; vgl BFH BStBl II 2000, 123; BFH/NV 1999, 378, wonach eine Begünstigung nicht erfolgt, wenn eine Ausgleichszahlung erfolgt). Entsteht darüber hinaus auch ein Übergangsgewinn (s BFH BFH/NV 2008, 385; OFD Han, DStR 2007, 1037), so ist dieser nicht auf mehrere VZ verteilbar (BFH BStBl II 2002, 287; OFD Han, DStR 2007, 1037).
Weiterhin ist zu beachten, dass die PersGes ihren Gewinn nach Erstellung der Eröffnungsbilanz nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln kann. Für diesen Rückwechsel der Gewinnermittlungsmethode gilt nicht die ansonsten grds geltende Dreijahresbindung (s BFH BStBl 2001, 102). Erfolgt eine Einbringung zu Buchwerten, so wird kein Übergangs- und Einbringungsgewinn ermittelt. Eine Einbringungsbilanz und Übergangsbilanz sind nicht zu erstellen (BFH BStBl II 2002, 287; 2014, 242; zur Realteilung ebenso Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 228 (Dezember 2022); OFD Nds vom 03.03.2017, DStR 2017, 985 mit Verweis auf BFH BStBl II 2014, 242; aA noch OFD Ffm vom 16.01.2006, DStZ 2006, 242).
Bringt ein StPfl mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG den Betrieb in eine KapGes ein, ist der Übergang zum Bestandsvergleich ohnehin erforderlich. Wegen der Fälle der Realteilung, in denen keine Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung zu erstellen ist, wenn die Buchwerte fortgeführt werden vgl BFH BStBl II 2014, 242; und s § 16 neu Rn 1752–1754 (Schacht).