Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 2075
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die Vorschrift des § 4 Abs 5b EStG wurde aufgrund des UntStRefG 2008 (BGBl I 2007, 1912) eingefügt. Sie sieht die Abschaffung des Abzugs der GewSt als BA vor. Sie stellt eine Sonderregelung zu § 4 Abs 4 EStG dar. Als Gewinnermittlungsvorschrift ist sie auch von den StPfl zu beachten, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs 1, 5 EStG ermitteln (BT-Drucks 16/4841, 47). § 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG werden nicht berührt (BT-Drucks 16/4841, 47). Sie ist verstößt zwar gegen das objektive Nettoprinzip; gleichwohl ist sie verfassungsgemäß (BFH BStBl II 2014, 531; 2015, 1046; Müller-Gatermann FR 2018, 389, 400).
Die handelsrechtlich zu bildenden GewSt-Rückstellungen sind nach Auffassung der Verwaltung auch in der StB zu berücksichtigen. Nur werden sie dann außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Dies soll nicht nur für die StPfl gelten, für die § 5 Abs 1 S 1 EStG gilt, sondern auch für StPfl, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG ermitteln und für die § 5 Abs 1 S 1 EStG nicht gilt (OFD Ffm vom 18.03.2011, S 2137 A-63-St 210; OFD Han vom 18.05.2009, S 2137–135-StO 221/222). Diese Ansicht der Verwaltung kann trotz der außerbilanziellen Korrektur steuerliche Folgen haben. So dürften bei Vorschriften, die auf das Größenmerkmal des BV abstellen, die GewSt-Rückstellungen zu berücksichtigen sein (zB bei § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG; OFD Han vom 18.05.2009, S 2137–135-StO 221/222).
Nach der Gesetzesbegründung soll die Abschaffung des Abzugs der Verbesserung der Steuerbelastungstransparenz dienen (BT-Drucks 16/4841, 47). Nach der bisher geltenden Rechtslage vermindert die GewSt ihre eigene Bemessungsgrundlage. Weiterhin wird sie nach geltendem Recht auch von der Bemessungsgrundlage für die ESt und für die KSt abgezogen. Dies erforderte bisher einen erheblichen Berechnungsaufwand und erschwerte es den Beteiligten, die wirkliche steuerliche Belastung zutreffend zu ermitteln. Mit der Neuregelung entfällt der GewSt-Abzug bei der ESt (§ 4 Abs 5b EStG), bei der KSt (§ 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 5b EStG) und bei der GewSt (§ 7 S 1 GewStG iVm § 4 Abs 5b EStG).
Weiterhin wird nach der Gesetzesbegründung durch die Neuregelung auch die Beeinflussung des ESt- und KSt-Aufkommens durch die GewSt vermindert. Dies trage zu einer klareren Abgrenzung der Ertragshoheiten bei der ESt, der KSt und der GewSt bei (BT-Drucks 16/4841, 47).
Die Regelung des § 4 Abs 5b EStG ist im Zusammenhang mit der Reduzierung des GewSt-Messbetrages durch das UntStRefG 2008 zu sehen. Als gewinnerhöhende Maßnahme wirkt die Neuregelung auf den Gewerbeertrag, so dass der Einnahmeausfall teilweise kompensiert wird.