ba) Belieferungsrecht
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 11.07.1995, DB 1995, 1637.
Rn. 689
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Belieferungsrechte können immaterielle WG des AV sein.
Typische Fälle aus der BFH-Rspr
Eine WG-Eigenschaft von Belieferungsrechten (Kundenbeziehungen) ist nur bei Vorliegen fester Abnahmeverträge o bei faktischem Abnahmezwang (BFH BStBl II 1972, 853; 1979, 470) anzunehmen, nicht dagegen bei Rahmen- und Konditionenverträgen, die keine Abnahmepflichten festlegen.
Die frühere Rspr zu firmenwertähnlichen WG hat mit der Einführung der Regelabschreibung für den Firmenwert gem § 7 Abs 1 S 3 EStG "seine ursprüngliche steuerliche Bedeutung verloren" (BFH BStBl II 1998, 775). Die Abschreibung richtet sich allein nach der Nutzungsdauer.
Dem Ansatz von Belieferungsrechten stehen die GoB über den Ansatz schwebender Geschäfte entgegen, wenn ihre Einräumung Bestandteil gegenseitiger entgeltlicher Schuldverhältnisse und die Verpflichtung zur Deckung des Warenbedarfs bei dem Berechtigten das Entgelt für Vorteile ist, die der Berechtigte dem Verpflichteten gewährt. Besteht zB der Aufwand für die Erlangung des Belieferungsrechtes in der Zinsermäßigung eines dem zur Abnahme Verpflichteten gewährten Darlehens (vgl BFH BStBl III 1959, 320; BStBl II 1981, 734), kann das Belieferungsrecht neben der Darlehensforderung ebenso wenig angesetzt werden wie die Zinsforderung ansetzbar wäre (zu diesen vgl BFH BStBl II 1969, 18; 1971, 391; 1974, 684; 1984, 747); das Belieferungsrecht als auf ein laufendes Verhalten des Verpflichteten gerichteter Anspruch ist in diesen Fällen lediglich ein Faktor bei der Bewertung der Darlehensforderung. Entgeltlicher Erwerb von Belieferungsrechten (§ 248 Abs 2 HGB, § 5 Abs 2 EStG) liegt nur vor, wenn das Entgelt auf den Erwerbsvorgang selbst ausgerichtet ist. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem nicht aktivierbaren Erwerb ("Anschaffungsnebenkosten"), zB Provisionen, sind Aufwand, BFH BStBl II 1994, 444.
Zweifel an einem derivativen (aktivierbaren) Erwerb (s Rn 680ff) können auch im Fall des Belieferungsrechtes an Gaststätten bestehen. Der von einer (zB) Brauerei gewährte Zuschuss ist eher als Bestandteil der nicht aktivierbaren HK anzusehen, da das WG "Belieferungsrecht" durch den Zuschuss erst begründet wurde. Anschaffung setzt begriffsnotwendig ein bereits vorhandenes WG voraus (s § 6 Rn 255). Es bietet sich auch ein Vergleich mit den "Positionierungs"-Gebühren an, die eine Einzelhandelskette vom Hersteller verlangt, um seine Produkte möglichst günstig dem Endverbraucher darzustellen (FinVerw BB 1997, 519).
bb) EDV-Programm
Schrifttum:
Sauer, Rechnungslegung für Software, DStR 1988, 727;
Pensel/Hild, Benutzungsgebühren und HK, DB 1989, 2348;
Voss, Steuerbilanzielle Behandlung von PC-Software, FR 1989, 358;
von Westphalen, Zivilrechtliche und steuerrechtliche Fragen beim Software-Leasing, DB Beil 3/1989;
Stapperfend, Die steuer- und bilanzrechtliche Behandlung von Software, Diss Bochum 1990/91;
Welf Müller, DStZ 1991, 386;
Kessler, BB 1994, Beil 12 zu Heft 19;
Köhler/Benzel/Trautmann, Die Bilanzierung von ERP-Software im Internetzeitalter, DStR 2002, 926;
Hoffmann, Nochmals zur Bilanzierung von ERP-Software, DStR 2002, 1458; Stellungnahme IDW, FN 2004, 470;
Hoffmann, Die FinVerw und deren Sichtweise zur Bilanzierung von ERP-Software, StuB 2006, 56.
Verwaltungsanweisungen:
R 5.5 EStR 2005;
BMF DB 1992, 450 (steuerliche Behandlung von Computer-Software);
BMF v 18.11.2005, BStBl I 2005, 1025 (zu ERP-Software).
Rn. 690
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
EDV-Programme (Computerprogramme) sind je nach ihrer Aufgabe oder Funktion materielle oder immaterielle WG. Enthalten solche Programme lediglich Daten, die von der EDV-Maschine sortiert, gezählt, verglichen werden, ohne Befehle zur Steuerung der Maschine, handelt es sich um materielle WG, wenn die Daten allg bekannt oder jedermann zugänglich sind. Solche reinen Buchstabenprogramme haben Ähnlichkeit mit Sachen, zB Büchern (BFH BStBl II 1988, 737; 1990, 79). Entsprechendes gilt für Trivialprogramme ua Programme mit AK bis 410 EUR.
Rn. 691
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Alle Programme hingegen, die Funktionsabläufe in einer Maschine steuern, weil sie Anweisungen und Befehle an eine Maschine enthalten, wie diese ein Problem im Einzelnen zu lösen haben (Anwendersoftware in individualisierter oder standardisierter Form), sind immaterielle WG, weil bei ihnen der geistige Gehalt des Programms für den Anwender (Käufer, Nutzungsberechtigten) im Vordergrund steht (BFH BStBl II 1987, 728; 1987, 787; 1988, 737; BFH/NV 1989, 47; 1989, 128; BStBl II 1989, 160; 1994, 873). Gehören solche Programme zum AV, muss § 5 Abs 2 EStG berücksichtigt werden. Das gilt auch für Systemprogramme (BFH BStBl II 198...