Rn. 333

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Steuergesetzliche Ansatzvorbehalte (einschließlich Ansatzge-/-verbote) beinhalten insb § 5 Abs 2ff EStG (insb Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle WG des AV, § 5 Abs 2 EStGRn 684ff; Passivierungsverbot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, § 5 Abs 4a S 1 EStG, s Rn 889ff; Vorbehalte bzgl Passivierung von Jubiläumsrückstellungen, § 5 Abs 4 EStG, s Rn 912ff).

Im Bewertungsbereich ist die Dichte der maßgeblichkeitsbrechenden Vorbehaltsregelungen deutlich höher. Der allg Bewertungsvorbehalt des § 5 Abs 6 EStG bestimmt, dass insb die Normen über die Bewertung (§§ 67i EStG) vorrangig zu beachten sind. Insb die steuerliche Rückstellungsbewertung ist mit § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst af EStG sehr detailliert geregelt.

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