Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Bewirtungsaufwendungen, die die Bewirtung von ArbN, Geschäftsfreunden, Kunden und Lieferanten betreffen, sind als BA bei betrieblicher Veranlassung zu berücksichtigen. Die Höhe ist jedoch nach § 4 Abs 5 Nr 2 EStG für nach dem 31.12.2003 beginnende Wj auf 70 % (s HBeglG 2004 v 29.12.2003) beschränkt (zuvor 80 %). Zu den weiteren materiellen Voraussetzungen des BA-Abzugs s §§ 4, 5 Rn 1683ff (Nacke). Im Einzelfall kann die Anwendung von § 4 Abs 5 Nr 2 EStG ausgeschlossen sein, obwohl eine Bewirtung vorlag (vgl zu den Voraussetzungen BFH BFH/NV 2014, 347; nicht jedoch bei einer Verkaufskommission FG He EFG 2020, 771, NZB eingelegt XI B 1/20).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Bewirtungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der betriebliche/berufliche Anlass bejaht werden kann. Bei einer privaten Mitveranlassung griff dagegen früher das Abzugsverbot nach § 12 Nr 1 S 2 EStG. So hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Wohnung des StPfl oder aus privatem Anlass (zB Geburtstagsfeier) nicht BA sind (BFH BStBl II 1969, 239; 1992, 524; 2003, 724; BFH/NV 1986, 657; 1991, 436; 1994, 616; 1997, 560; 2014, 500 (Feier eines katholischen Priesters aus Anlass seines Priesterjubiläums); FR 2004, 1277 zur Geburtstagsfeier aus Anlass des Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers – vGA –; kritisch Wolf/Schäfer, DB 2004, 775, 777; FG BdW EFG 2003, 50 nimmt zu Recht eine BA an, wenn der private Charakter völlig untergeordnet ist und es sich um ein Betriebsfest handelt; so auch der BFH bei Aufwendungen des Chefarztes für Bewirtung aus Anlass seiner Antrittsvorlesung, BFH BFH/NV 2008, 1831; vgl zur Verabschiedung in den Ruhestand BFH BStBl II 2007, 317).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Der Anlass der Feier sei nur ein erhebliches Indiz. Aus den Umständen des Einzelfalles könne sich die betriebliche Veranlassung ergeben. Es sei daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte bzw Angehörige handele (BFH BFH/NV 2008, 1831; 2010, 875; BStBl II 2016, 744; 2017, 409).

 

Rn. 4

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Sind durch die Teilnahme von Privatpersonen (insb private Bekannte und Freunde, Familienangehörige) gemischte Aufwendungen entstanden, ist seit der Entscheidung des GrS v 21.09.2009 (BFH BStBl II 2010, 672) eine Aufteilung der Aufwendungen erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab ist im Einzelfall die Anzahl der bewirteten Personen mit betrieblichem bzw privatem Bezug (zB Angehöriger, Geschäftspartner) heranzuziehen (BFH BStBl II 2015, 1013). Unter Umständen – wenn zB keine Gästelisten vorliegen – kommt auch eine Schätzung in Betracht (BFH BFH/NV 2019, 812 zur hälftigen Schätzung durch das FG).

 

Rn. 5

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Im Übrigen s § 4 Abs 5 Nr 2 EStG und s §§ 4, 5 Rn 1683ff (Nacke). Ferner s OFD Nds v 29.11.2011, S 2350–32 – St 215 zu allg Grundsätzen und Prüfungsschema bei WK-Abzug von Bewirtungsaufwendungen.

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