Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
caa) Substanzbezogene Risiken: Zufälliger Untergang/zufällige Verschlechterung
Rn. 170g
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Mit dem Gefahrenkriterium der Rspr-Formel ist das Wertminderungsrisiko als typisches mit dem Eigentum verbundenes Risiko adressiert. Dieses umfasst die Gefahr des zufälligen Untergangs (zB BFH v 27.09.2001, X R 67/00, BFH/NV 2002, 327; BFH v 04.06.2003, X R 49/01, BStBl II 2003, 751) respektive der zufälligen Verschlechterung des unbeweglichen WG, dh substanzbezogene Risiken.
Hier kommt es maßgeblich darauf an, wann nach dem Vertrag oder mangels vertraglicher Regelung nach den zivilrechtlichen Regelungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (dh die Substanz des WG) auf den Erwerber übergeht. Die Nutzungen (Fruchtziehung) treten grds dahinter zurück (BFH v 22.09.2016, IV R 1/14, BStBl II 2017, 171 zu Windkraftanlagen; vgl auch BFH v 09.03.2017, VI R 86/14, BStBl 2017, 981 zu Waldgrundstück). Ist die Gefahr der zufälligen Verschlechterung übergegangen, kann wirtschaftliches Eigentum vorliegen, auch wenn die Nutzungen noch nicht in vollem Umfang übergegangen sind (BFH v 09.03.2017, VI R 86/14, BStBl 2017, 981: fehlendes Recht zum Holzeinschlag).
cab) Ertragsbezogene (laufende) Risiken
Rn. 170h
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Das Gefahrenkriterium umfasst auch Risiken der laufenden Nutzung, wie insb die Gefahr sinkender/ausfallender Mieterträge infolge negativer Entwicklung des Immobilienmarkts. In der Praxis sind insb zwischen Bauträgern/Immobilienhändlern und Investoren zur – temporären – Minderung dieser Risikokomponente Grundstücksveräußerungen mit Mietpreisgarantien vorzufinden, die bedingt durch die übliche Kaufpreisfindung nach Ertragswertgesichtspunkten zu einem um die kapitalisierte Differenz zwischen garantiertem und am Markt tatsächlich erzielbarem Mietzins erhöhten Kaufpreis führen (Hofer, DB 2003, 1069). Eine Mietpreisgarantie, durch die temporär, ggf auch längerfristig mit dem Grundstück verbundene Teilrisiken beim Veräußerer verbleiben, hindert für sich gesehen den Übergang wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück nicht (vgl im Ergebnis auch BFH v 06.03.2007, IX R 51/04, BFH/NV 2007, 1456). Bei Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und der Risiken im Übrigen ist der bereits über eine auf Erwerb gerichtete, unentziehbare Rechtsposition verfügende (Noch-)Nichteigentümer durch Mietpreisgarantien in keiner Weise gehindert, den Veräußerer von der Einwirkung auf das WG tatsächlich auszuschließen.