Rn. 336c

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Trifft eine verbindliche handelsrechtliche Regel auf ein steuerliches Wahlrecht, greift der steuerliche Wahlrechtsvorbehalt (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG; s Rn 328ff). Das steuerliche Wahlrecht kann unabhängig von der Handhabung in der HB ausgeübt werden. Liegt der HB-Ansatz innerhalb der Bandbreite des steuerlichen Wahlrechts, kann der HB-Ansatz in der StB nachvollzogen werden, muss dies wegen des dortigen eigenständigen Wahlrechts gleichwohl nicht. Die von handelsrechtlichen Vorgaben abweichende Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wirkt maßgeblichkeitsbrechend.

 

Beispiele:

  • Dauernde Wertminderung im AV u UV führt handelsrechtlich verpflichtend zur außerplanmäßigen Abschreibung, steuerlich besteht ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den gesunkenen Teilwert (s Rn 330);
  • dauernde Werterhöhung von (Fremdwährungs-)Verbindlichkeiten führt handelsrechtlich verpflichtend zur Wertaufstockung, steuerlich besteht ein Aufstockungswahlrecht.

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