Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 426
Stand: EL 80 – ET: 08
Abgrenzung: Im Rahmen eines Verkaufskommissionsgeschäfts übernimmt es ein Kommissionär gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu verkaufen (§ 383 Abs 1 HGB).
Rn. 426a
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Zurechnungswechsel: Bei der Verkaufskommission bleibt das Kommissionsgut im zivilrechtlichen Eigentum des Kommittenten. Da Nutzen und Lasten des Kommissionsguts ebenso wie Wertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken ebenfalls beim Kommittenten verbleiben, ist für eine Zurechnung der Kommissionsgüter zum Kommissionär trotz Inbesitznahme durch den Kommissionär zum Zwecke des Verkaufs an den Endabnehmer kein Raum. Der Ausweis des Kommissionsguts (nicht einer Forderung als Surrogat) hat bis zum Verkauf durch den Kommissionär beim Kommittenten als zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer zu erfolgen (BFH vom 23.02.2006, III R 43/04, BFH/NV 2006, 1350; Hottmann, StBp 1983, 221; Thiele/Thurowski in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 246 HGB Rz 239 (Oktober 2014); Justenhoven/Meyer, Beck'scher Bilanzkommentar, § 246 HGB Rz 36 (13. Aufl 2022); Weber-Grellet in Schmidt, § 5 EStG Rz 154 (42. Aufl 2023)). Bei Verkauf des Kommissionsguts durch den Kommissionär wechselt die Zurechnung unmittelbar vom Kommittenten auf den Endabnehmer ohne Durchgangserwerb des Kommissionärs.
Rn. 426b
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Gewinnrealisation: Erst mit Veräußerung des Kommissionsguts an den Endabnehmer (nicht bereits mit Übergabe an den Kommissionär) erwirbt der Kommittent eine Forderung gegen den Kommissionär (dieser seinerseits gegen den Endabnehmer) und hat den Gewinn realisiert (Justenhoven/Meyer, Beck'scher Bilanzkommentar, § 246 HGB Rz 36 (13. Aufl 2022)).
Rn. 426c
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Verkaufskommissionsähnliche Geschäfte: Von einem der Verkaufskommission ähnlichen Geschäft mit Zurechnungs- und Realisationsfolgen wie bei der Verkaufskommission wird zT auch ausgegangen, wenn Veräußerer und Erwerber Weiterveräußerungsabreden treffen und dem Erwerber im Falle des Scheiterns einer Weiterveräußerung ein Andienungsrecht gegenüber dem ursprünglichen Veräußerer eingeräumt oder ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag vereinbart wird, da wesentliche Elemente wirtschaftlichen Eigentums aber beim Veräußerer verblieben (so IDW ERS HFA 13 nF Rz 34; Justenhoven/Meyer, Beck'scher Bilanzkommentar, § 246 HGB Rz 36 (13. Aufl 2022)). Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Veräußerung mit Weiterveräußerungsabrede und bedingter Rückgabeoption bzw Rücktrittsrecht des Erwerbers das zivilrechtliche Eigentum und damit die Prüfseite für die Verortung wirtschaftlichen Eigentums wechselt. Es ist zu fragen, ob der Veräußerer als Nicht(mehr)eigentümer weiterhin in der Lage ist, den Erwerber als nunmehr zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das übertragene WG auszuschließen. Dies ist bei einem (Rück-)Andienungsrecht nicht der Fall (vgl auch BFH vom 13.10.2016, IV R 33/13, BFH/NV 2017, 494; BFH vom 21.12.2017, IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593; s Rn 442a). Desgleichen nicht bei Rücktrittsrechten (s Rn 441a). Konkret verbleibt beim Veräußerer aufgrund der beim Erwerber liegenden Rückverkaufs-/Rücktrittsoption hier allein das Wertminderungsrisiko. Besitz, sonstige Gefahren, Nutzen, Lasten sind jedenfalls bis zu einer etwaigen Rückgabe übergegangen.
Im Übrigen unterscheiden sich derartige Geschäfte nicht wesentlich von unechten Pensionsgeschäften iS § 340b Abs 3 HGB. Die auch hier gegebene Berechtigung des Pensionsnehmers zur Rückübertragung des Pensionsguts steht dem Erwerb wirtschaftlichen Eigentums, dh einem Zurechnungswechsel mit Gewinnrealisation ebenfalls nicht entgegen (§ 340b Abs 5 HGB; zu Pensionsgeschäften s Rn 1345ff). Im Fall des unechten Pensionsgeschäfts wird ein Übergang wirtschaftlichen Eigentums lediglich dann verneint, wenn die Ausübung des Rückübertragungsrechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (IDW, ERS HFA 13 nF, Rz 25f). Ein Verkauf mit Weiterverkaufsabrede ist indessen gerade nicht primär auf eine Rückübertragung gerichtet, eine trotz Wechsel zivilrechtlichen Eigentums unveränderte Zurechnung zum Verkäufer scheidet im Ergebnis aus (vgl Briesemeister in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, Rz 744 (4. Aufl 2021)).
Rn. 427
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei