Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1485
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 5 Abs 7 S 3 EStG ordnet die entsprechende Anwendung des S 1 für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils an. Insoweit erfasst ist sowohl der Erwerb eines gesamten Mitunternehmeranteils als auch der Erwerb eines Teilanteils (Prinz, Ubg 2013, 66; Nielsen/Schulenburg, FR 2017, 627; Tiedchen in H/H/R, § 5 EStG Rz 2450 (Januar 2019); Krumm in Blümich, § 5 EStG Rz 242g (März 2021); vgl auch BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 20). Da der Erwerber eines Mitunternehmer(teil)anteils selbst nicht Übernehmer einer Verpflichtung des Gesamthandsbereichs ist, sondern die PersGes verpflichtet bleibt, liefe § 5 Abs 7 S 1 EStG für Verpflichtungen einer PersGes mangels Übernahme einer Verpflichtung anderenfalls leer (Schindler, GmbHR 2014, 789).
Der Erwerber eines Mitunternehmer(teil)anteils erwirbt steuerrechtlich ideelle Anteile an WG und Schulden des Gesellschaftsvermögens. Werden bei Übertragung eines Mitunternehmer(teil)anteils stille Lasten der Gesamthand aufgedeckt, da hier passivierungsbeschränkte Verpflichtungen bestehen, sind diese, dem Transparenzprinzip folgend, zunächst erfolgsneutral in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers zu erfassen und dort in entsprechender Anwendung des S 1 zum Folgebilanzstichtag den bei der Gesamthand einschlägigen Passvierungsbeschränkungen zu unterwerfen (Benz/Placke, DStR 2013, 2659; Schlotter, StbJb 2013/14, 317; Schindler, GmbHR 2014, 789). Bei Erwerb eines Mitunternehmer(teil)anteils entsteht beim Erwerber damit ein fiktiver Erwerbsgewinn (Prinz, Ubg 2013, 65; Tiedchen in H/H/R, § 5 EStG Rz 2452). Dieser kann nach § 5 Abs 7 S 5, 6 EStG durch Bildung und Auflösung einer Rücklage auf maximal 15 Jahre verteilt werden (s Rn 1488ff). Die Bildung ebenso wie die ggf höhere als die gesetzlich vorgesehene Auflösungsgeschwindigkeit liegt in der Entscheidung des Erwerbers (Dannecker/Rudolf, BB 2014, 2540). Erwerben mehrere Personen Mitunternehmer(teil)anteile, können diese die eröffneten Wahlrechte auch abweichend ausüben (Lüdenbach/Hoffmann, GmbHR 2014, 127; zum fehlenden Einheitlichkeitszwang bei steuerrechtlichen Wahlrechten in der Ergänzungsbilanz BFH v 20.11.2014, IV R 1/11, BStBl II 2017, 34). Mit Abbildung in der Ergänzungsbilanz ist grds gewährleistet, dass die steuerlichen Folgen nur den jeweils erwerbenden Mitunternehmer belasten. Gewerbesteuerlich treffen die steuerlichen Folgen des § 5 Abs 7 EStG allerdings die gesamte Mitunternehmerschaft; hier sind gesellschaftsvertragliche Ausgleichsvereinbarungen zu erwägen (Benz/Placke, DStR 2013, 2659).
§ 5 Abs 7 S 3 EStG betrifft nach der Gesetzesbegründung den "Sonderfall der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils" (BT-Drucks 18/68, 74). Die unentgeltliche Übertragung (§ 6 Abs 3 EStG) ist mangels Aufdeckung stiller Lasten nicht regelungsbedürftig.