Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 2078
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Der BFH hat mittlerweile über die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 5b EStG entschieden und diese bejaht. Das Nettoprinzip sei zwar durch das Abzugsverbot beschränkt worden. Die Regelung sei aber trotzdem sachlich gerechtfertigt und mit dem Grundsatz der Folgerichtigkeit vereinbar (BFH BStBl II 2014, 531 jedoch ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, Az BVerfG 2 BvR 1559/14, Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 12.07.2016, 2 BvR 1559/14; BFH BStBl II 2015, 1046; BFH/NV 2015, 482; s auch Anm Nöcker, FR 2014, 698).
Problematisch ist die Neuregelung insoweit, als mit der Neuregelung in Zukunft zwingender betrieblicher Aufwand nicht mehr abgesetzt werden kann. Darin wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des objektiven Nettoprinzips gesehen (Der Bund der deutschen Finanzrichterinnen und Finanzrichter äußerte iRd Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss die Auffassung, dass in der Neuregelung eine Verletzung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vorliegen könne; kritisch auch FG Ha EFG 2012, 933, Vorinstanz zu BFH BStBl II 2014, 531; Tipke, BB 2007, 1527).
Nach Ansicht des BVerfG sind jedoch Abweichungen vom objektiven Nettoprinzip zulässig, wenn besonders sachlich rechtfertigende Gründe hierfür bestehen (BVerfGE 107, 48; 99, 280, 290; vgl aber auch BVerfGE 93, 121, 136, wonach das objektive Nettoprinzip nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht). Die Verbesserung der Steuerbelastungstransparenz könnte uE ein solcher Grund sein. Darüber hinaus dürfte auch die Kompensationswirkung durch die Herabsetzung der Steuermesszahl und die erhöhte Anrechnung nach § 35 EStG eine solche Abweichung vom objektiven Nettoprinzip rechtfertigen. Denn werden die Aufwendungen für die GewSt zwar nicht gewinnmindernd berücksichtigt, so wirken sie jedoch einkommensteuermindernd, was im Ergebnis schwerer wiegt.