Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Schrifttum:
Niemeyer, Ausweisfragen beim Optionsgeschäft, BB 1990, 1022;
Eisele/Knobloch, Offene Probleme bei der Bilanzierung von Finanzinnovationen, DStR 1993, 577;
Bergen/Klotz, Steuerliche Behandlung der Emittenten von Optionsanleihen bei Nichtausübung der Option, DB 1993, 953;
Häuselmann, Wandelanleihen in der HB u StB des Emittenten, BB 2000, 139;
Brüggemann/Lühn/Siegel, Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente nach HGB, IFRS und US-GAAP im Vergleich, KoR 2004, 340 u 370.
Verwaltungsanweisungen:
OFD D'dorf, DB 2001, 1337.
Rn. 1117
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Wandel- und Optionsanleihen werden in § 221 Abs 1 AktG als Wandelschuldverschreibungen definiert. Sie gewähren neben den normalen Gläubigerrechten das Recht
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zum Bezug von Aktien (Optionsanleihe) oder |
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zum Umtausch der Anleihe in Aktien (Wandelanleihe) des Emittenten. |
Die Wandelanleihe berechtigt unentziehbar zum Umtausch in eine bestimmte Anzahl von Aktien des Emittenten. Beim Umtausch verwandelt sich die Anleihe in Aktien, der Gläubiger wird zum Aktionär. Anleihe- und Umtauschrecht sind hier nicht getrennt handelbar. Umgekehrt verhält es sich bei der Optionsanleihe. Sie gewährt dem Gläubiger nicht nur die üblichen schuldrechtlichen Ansprüche, sondern auch das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist eine Anzahl Aktien zu einem Festpreis zu beziehen. Der mit der Anleihe ausgegebene Optionsschein wird getrennt von der Anleihe gehandelt.
Beiden Anleihetypen ist also eine Art Zwitterstellung zwischen Gläubiger- und Aktionärsrecht eigen. Das Recht zum Eintritt in den Aktionärsstand wird nicht unentgeltlich gewährt: Entweder ist ein offenes Aufgeld zu bezahlen – handelsrechtlich nach § 272 Abs 2 Nr 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen –, oder die Verzinsung erfolgt unterhalb des Marktpreises (verdecktes Agio). Dieses Aufgeld wird aus der Differenz zwischen dem Wert der Anleiheverbindlichkeit – definiert durch den Zinssatz – und dem insgesamt anfallenden Ausgabebetrag der Option bestimmt (Residualmethode) und ebenfalls der Kapitalrücklage zugeführt.
Für die steuerliche Gewinnermittlung ist entscheidend die Frage zu beantworten, ob es sich bei dem direkt oder indirekt ermittelten Aufgeld, das handelsrechtlich in die Kapitalrücklage einzustellen ist, um eine Einlage – analog der HGB-Handhabung – oder um einen normal stpfl Ertrag handelt. Dabei ist die handelsrechtliche Handhabung nicht präjudiziell, es gilt hier nicht ein irgendwie verstandenes Maßgeblichkeitsprinzip. Die FinVerw (OFD D'dorf v 23.02.2001, DB 2001, 1337) vertritt eine differenzierende Auffassung für die Optionsanleihen:
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Bis zur Ausübung des Optionsrechtes ist das Aufgeld als eine Art Anzahlung erfolgsneutral zu behandeln. Kommt es zur Ausübung, ist diese Anzahlung in das steuerliche EK (erfolgsneutral) umzubuchen. |
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Im umgekehrten Fall – das Optionsrecht ist bei Fälligkeit "unter Wasser", weil am Markt die betreffende Aktie günstiger bezogen werden kann – soll der OFD D'dorf zufolge eine stpfl BE anzunehmen sein (Umbuchung von Anzahlung auf Ertrag). |
Dieser Rechtsauffassung ist der BFH v 30.11.2005, I R 3/04, BStBl II 2008, 809 nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung der OFD D'dorf und einer weit verbreiteten Meinung im Schrifttum setzt der steuerliche Einlagetatbestand, der unabhängig vom handelsrechtlichen zu sehen ist, nicht bereits die Gesellschafterstellung voraus. Es genügt vielmehr eine Art Anwartschaft auf diese Gesellschafterstellung durch Innehaben des Optionsscheines. Im Urteilssachverhalt waren die Optionsrechte praktisch so gut wie nicht ausgeübt worden. Gleichwohl wertet der BFH das Aufgeld als (bei der Gesellschaft steuerneutrale) Einlage.
Rn. 1118
Stand: EL 103 – ET: 02/2014
Das BFH-Urt ist zu einer Optionsanleihe ergangen. ME gilt die hierfür gefundene Lösung auch für die Wandelanleihe auf der Grundlage des "Erst-recht-Arguments": Wenn schon das Aufgeld auf das Mitgliedschaftsrecht in der AG einen Einlagetatbestand begründet, dann muss dies erst recht für das Aufgeld der Wandelanleihe gelten, weil diese zwingend mit dem Umtausch vom Gläubiger- auf das Mitgliedschaftsrecht verbunden ist.