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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / E. ABC der BE

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 1615

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Abfall

s "Altgold"

Abfindung

Abfindungen sind als BE zu erfassen, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Maßgeblich sind die Verhältnisse beim Empfänger der Abfindung. Sie müssen insoweit beim Empfänger betrieblich veranlasst sein. Auf die Verhältnisse des Zahlenden kommt es nicht an. Als Hilfsgeschäfte sind die Abfindungen zu berücksichtigen.

  • So ist die Abfindung, die einem freiberuflich tätigen Arzt für die Aufgabe seiner Praxisräume gezahlt wurde, als BE zu berücksichtigen (BFH BStBl III 1965, 12).
  • Auch die Entschädigung für den Verzicht auf ein Vorkaufsrecht, das an einem betrieblich gepachteten Grundstück besteht, ist eine BE (BFH BStBl II 1977, 62).
  • Ebenso ist die Entschädigung des abziehenden Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebes für die stehende Ernte eine BE (BFH BStBl II 1976, 781).
  • Die Pachtaufhebungsentschädigung iRd LBG sind als BE zu erfassen (BFH BStBl II 1996, 281).
  • Auch die Abfindung einer Pensionszusage im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist eine Sonder-BE des Gesellschafters (BFH BStBl II 2005, 559).

Abschlagzahlung

s "Anzahlung"

Abstandszahlung

Zum Begriff s Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 256 (22. Aufl 2023); im Übrigen s "Abfindung".

Abtretung einer Forderung

Wird dem StPfl, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, eine Forderung abgetreten, so ist der Empfang einer Forderung (dh die Abtretung als solche) noch keine BE. Erst die Realisierung der Forderung (Zufluss des Geldwertes) führt zu einer BE. Tritt dagegen der StPfl eine Forderung an einen Dritten ab, so ist in diesem Fall eine BE beim StPfl durch den Empfang des Kaufpreises für die Forderung anzusetzen. Dieser Vorgang führt zu einer Realisierung der Forderung beim StPfl zu diesem Zeitpunkt (Reddigin H/H/R, § 4 EStG Rz 570 "Abtretung" (Oktober 2022))...

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