Rn. 1093

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

Als RAP dürfen gezahlte Provisionsvorschüsse nicht aktiviert werden, weil ihnen keine zeitbestimmte Gegenleistung gegenübersteht u es weder einen Grundsatz der einheitlichen Behandlung des schwebenden Geschäfts u noch einen Grundsatz gibt, dass Aufwendungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts durch aktive Rechnungsabgrenzung in das Jahr zu verlagern seien, in dem der Ertrag aus dem Geschäft vereinnahmt werde (s Rn 803); wohl aber sind sie als Anzahlung zu aktivieren (BFH BStBl II 1976, 675).

 

Rn. 1094

Stand: EL 79 – ET: 05/2008

vorläufig frei

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