Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 186d
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Beteiligung eines freiberuflichen Architekten an einer Bauträger-AG kann zum notwendigen BV des Architekten gehören. Die Beteiligung ist betrieblich veranlasst und deshalb notwendiges BV, wenn sie etwas anderes ist als ein "übliches" (im Original) Geldgeschäft, insb der Betrieb der KapGes der freiberuflichen Tätigkeit des Anteilsinhabers nicht wesensfremd ist und darüber hinaus die Beteiligung an der KapGes in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit steht, zB weil sie nach den Umständen des Einzelfalles unerlässliche Voraussetzung einer bestimmten vorgesehenen freiberuflichen Tätigkeit ist. Das trifft zB zu, wenn der KapGes durch Darlehen des Anteilsinhabers die Mittel zu einer eigenbetrieblichen Aktivität zugeführt werden, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit des Anteilsinhabers steht (BFH v 14.01.1982, IV R 168/78, BStBl II 1982, 345; ebenso BFH v 23.11.1978, IV R 146/75, BStBl II 1979, 109 im Fall eines selbstständigen Statikers und Inhabers eines Ingenieurbüros bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sowie BFH v 31.05.2001, IV R 49/00, BStBl II 2001, 828 zu Geldgeschäften eines Freiberuflers). Für den Fall eines Arztes, dessen Beteiligungs-GmbH eigene Ideen und Rezepturen vermarktete s BFH v 26.04.2001, IV R 14/00, BStBl II 2001, 798: notwendiges BV.
Der Anteil eines StB an einer KapGes, deren Betrieb der Steuerberatungspraxis wesensfremd ist, gehört auch dann nicht zum BV (vgl BFH v 23.05.1985, IV R 198/83, BStBl II 1985, 517), wenn er in der Absicht erworben wurde, das steuerliche Mandat der GmbH zu erlangen (BFH v 22.01.1981, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564 mit Hinweis auf BFH StRK § 4 EStG R 729). Die Wesensverwandtschaft der freiberuflichen Tätigkeit zum Betrieb der KapGes kann zB vorliegen, wenn die Tätigkeit der KapGes die freiberufliche Tätigkeit ergänzt oder wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand oder geschaffen werden sollte (BFH v 24.08.1989, IV R 80/88, BStBl II 1990, 17), zB
- Beteiligung eines WP an einer WP-Gesellschaft oder einer Treuhand-GmbH (BFH v 22.01.1981, IV R 107/77, BStBl II 1981, 564),
- Beteiligung eines Ingenieurs an einer Ingenieurberatungsgesellschaft, die er selbst mitgegründet hatte (BFH v 23.11.1978, IV R 146/75, BStBl II 1979, 109),
- Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-AG (BFH v 14.01.1982, IV R 168/78, BStBl II 1982, 345),
- der Beteiligung eines beratenden Ingenieurs für Baustatik an einer Fachberatungs-GmbH (BFH v 11.03.1976, IV R 185/71, BStBl II 1976, 380).
Die Beteiligung an einer GmbH, welche die durch freiberufliche Nebentätigkeit eines Hochschullehrers getätigten Erfindungen verwertet, stellt notwendiges BV des freiberuflichen Unternehmers dar (BFH v 24.04.2001, IV R 14/00, BStBl II 2001, 798). Anders beim RA, der zur Honorargenerierung Anteile an einer Bauträger-GmbH hielt (FG Mchn v 29.03.2006, 10 K 3073/04, EFG 2006, 1326). Vgl auch Sachverhalte in der Rspr, s Rn 127.