Rn. 442

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Vertragliche Vereinbarungen können vorsehen, dass der Veräußerer das Recht hat, die (nämliche) Kaufsache zu a priori fixen Konditionen zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuerwerben (Buy-back-Geschäfte). Der Veräußerer hat damit eine (Rück-)Kaufoption inne. Übt er diese aus, ist der Erwerber zur Rückgabe verpflichtet. Der Rückerwerb ist damit aufschiebend bedingt (Bedingung = Ausübung der (Rück-)Kaufoption), der ursprüngliche Erwerb im Ergebnis auflösend bedingt.

 

Rn. 442a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Das vertraglich vorbehaltene Recht eines Rückerwerbs hindert im Regelfall nicht den Übergang auch des wirtschaftlichen Eigentums (neben dem zivilrechtlichen Eigentum) auf den Erwerber (BFH vom 25.08.1993, XI R 6/93, BStBl II 1994, 23; BFH vom 17.06.1998, XI R 55/97, BFH/NV 1999, 9). Ausnahmsweise findet ein Zurechnungswechsel nicht statt, wenn im Einzelfall aufgrund der Optionskonditionen eine Ausübung hochwahrscheinlich ist (deep in the money-Option) und weitere wesentliche WG-spezifische zurechnungsrelevante Herrschaftsbefugnisse beim Veräußerer verblieben sind, bei beweglichen WG insbesondere Besitz/Nutzungsmöglichkeit, s Rn 189g).

 

Rn. 442b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnrealisation: Mit wirtschaftlicher Erfüllung des Kaufvertrags kommt es zur Gewinnrealisation. Eine Verschiebung des Realisationszeitpunkts bis zum Ablauf der Erklärungsfrist für den Rückerwerb ist nicht gerechtfertigt (Lüders, Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung im Handels- und Steuerbilanzrecht, 124f (1987)). Findet ein Zurechnungswechsel ausnahmsweise nicht statt, erfolgt auch keine Gewinnrealisation.

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