Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 182s
Stand: EL 163 – ET: 02/2023
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, der Fremdbau solle beim Erbauer als materielles WG aktiviert werden; eine Verpflichtung zum Ansatz des Fremdbaus lasse sich aus der Gliederungsvorschrift § 266 Abs 2 A.II.1 HGB iVm § 5 EStG herleiten (so Weber-Grellet, BB 2014, 42, 48; Weber-Grellet, BB 2016, 2220; Weber-Grellet, Bilanzsteuerrecht, Rz 466 (20. Aufl 2022); dazu auch Kanzler, FR 2016, 908). Dem ist nur in den (unproblematischen) Fällen zu folgen, in denen das Gebäude dem Erbauer zuzurechnen ist, es sich also entweder um einen Scheinbestandteil handelt (s Rn 182c) oder der Erbauer zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird (s Rn 182dff), nicht aber im (problematischen) Fall der Zurechnung des Gebäudes zum Grundstückseigentümer (s Rn 182d, 182mff), vgl auch Nöcker, StuB 2019, 11. Die Gliederungsvorgaben des § 266 HGB bieten als mittelbare Ansatzvorgaben iVm § 5 Abs 1 EStG hierfür keine Grundlage, auch handelsrechtlich kommt es ohne wirtschaftliches Eigentum nicht zu einem Ansatz eines materiellen WG Gebäudes beim Erbauer (s Rn 182r).
Auch die Ableitung des Ansatzes eines materiellen WG aus der Gleichstellung mit einem Erbbauberechtigten (so Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, § 266 HGB, Rz 28 (13. Aufl 2022)) trägt mE bereits angesichts der fundamentalen zivilrechtlichen Unterschiede zwischen dem Erbbaurecht und einem schuldrechtlichen Nutzungsrecht nicht. Ausgangspunkt der Zurechnung ist (aus gutem Grund) das Zivilrecht. Dieses wirkt einer "unkontrollierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise" durchgreifend entgegen (BGH v 06.11.1995, II ZR 164/94, NJW 1996, 458). Das zivilrechtliche Eigentum aus Ausgangspunkt der Güterzuordnung (s Rn 42) kann nicht beliebig durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ersetzt werden (allgemein auch Breidert/Moxter, WPg 2007, 913).