Führerscheinkosten können BA sein (s BFH BStBl II 1968, 773; 1969, 433; 1977, 834). Dass der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung ist (zB Taxifahrer, Lkw-Fahrer), reicht jedoch nicht aus (ebenso Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 940 "Führerscheinkosten"). Es dürfte daher eine Berücksichtigung dieser Kosten als BA nur in Betracht kommen, wenn es um eine spezielle, im Privatleben praktisch nicht nutzbare Fahrerlaubnis handelt (ebenso Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 940 "Führerscheinkosten"; K/S/M, § 4 EStG Rz E 1200).

Das FG Nds hat zutreffend dies auch dann bei der Erlangung der Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Fahrzeuge angenommen, wenn eine privat nutzbare Fahrerlaubnis für Kleinkrafträder in Zukunft mitumfasst ist, diese aber durch die später privat erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B eingeschlossen wird (s FG Nds EFG 2012, 1532; s aber FG Münster v 27.08.2015, 4 K 3243/14E zum WK-Abzug).

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