Die Ehefrau EF erwirbt ein Grundstück im PV, ihr Ehemann EM bebaut dieses mit einem Gebäude (Nutzungsdauer 50 Jahre), das er im Anschluss für die vereinbarte Dauer von 25 Jahren zu nutzen berechtigt ist und tatsächlich betrieblich nutzt (HK 1 Mio EUR). Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Wertausgleichsansprüche werden nicht vereinbart. Nach 20 Jahren übertragen sowohl EM den Betrieb als auch EF das Grundstück unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn S. Der Teilwert des Gebäudes ist zu diesem Zeitpunkt auf 1,3 Mio EUR gestiegen.
Das Gebäude ist EF als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen. EM hat nach Lösung der aktuellen Rspr in Höhe der getragenen HK einen Aufwandsverteilungsposten in Höhe von 1 Mio EUR auszuweisen und über die Gebäudenutzungsdauer nach den für WG des PV geltenden Grundsätzen abzuschreiben (bei Fertigstellung bis 31.12.2022: 2 %, Aufwand pa 20 000 EUR; Aufwand bis zur Übertragung des Unternehmens insgesamt 400 000 EUR).
Nach dem Übertragungsvorgang ist das Gebäude nunmehr S (als neuem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer) zuzurechnen, es wird bei ihm infolge der betrieblichen Nutzung BV. Das Nutzungsrecht geht unter. Mit Beendigung der betrieblichen Nutzung durch EM ist der verbliebene Aufwandsverteilungsposten (600 000 EUR) erfolgsneutral auszubuchen und dem S als AK/HK zuzurechnen.
Bei S gelangt das Gebäude im Wege der Einlage zum Teilwert (1,3 Mio EUR) in dessen BV (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Hs 1 EStG). Die Bewertung der Einlage höchstens zu (fortgeführten) AK/HK des WG (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Hs 2 Buchst a, S 2 EStG) greift nicht durch. Der Teilwert stellt für S die AfA-Basis dar, diese ist nicht um den bei EM bereits aufwandswirksam gewordenen Teil der HK (400 000 EUR) nach Maßgabe des § 7 Abs 1 S 5 EStG zu kürzen, da bei EM eine Verwendung des Gebäudes zu Erzielung von (Überschuss-)Einkünften nicht erfolgte (BFH v 09.03.2016, X R 46/14, BStBl II 2016, 976; BMF v 16.12.2016, BStBl I 2016, 1431). Im Umfang des zuvor bereits aufgelösten Aufwandsverteilungspostens (400 000 EUR) kommt es damit zur doppelten Aufwandswirkung der HK.