Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
A. Gewinnermittlungsmethoden
Schrifttum:
von Wysocki/Schulze-Osterloh, Handbuch des JA in Einzeldarstellungen;
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss;
Moxter, Bilanzrechtsprechung, 6. Aufl 2007;
Grottel ua, Beck'scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl 2018;
Castan ua, Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung;
Adler/Düring/Schmaltz (A/D/S), Rechnungslegung u Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl;
Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl 2018.
Rn. 1
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Gewinn ist die Besteuerungsgrundlage nach § 2 Abs 2 Nr 1 EStG für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie aus LuF (Gewinneinkünfte). § 8 Abs 1 KStG ebenso wie § 7 S 1 GewStG knüpfen hieran an. Die Gewinnermittlung nach § 4 EStG ist der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs 2 Nr 1 EStG systematisch vorgelagert (zu den Gewinnermittlungsstufen s Rn 5, 6). § 4 EStG bestimmt mit dem BV-Vergleich (§ 4 Abs 1 EStG) und der EÜR (§ 4 Abs 3 EStG) den Modus der beiden grundlegenden Gewinnermittlungsmethoden. Die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG wird für den speziellen Adressatenkreis der buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden durch § 5 EStG ergänzt und konkretisiert.
Daneben bestehen mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG und der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG pauschalierende Gewinnermittlungsmethoden mit eingeschränktem persönlichen u sachlichen Anwendungsbereich.
Rn. 2
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Für die Ermittlung des laufenden Gewinns sind damit die folgenden Methoden zu differenzieren:
BV-Vergleich (umgangssprachlich "Bilanzierung")
allgemeiner BV-Vergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG für alle Gewinneinkünfte, für die keine andere Gewinnermittlungsmethode eingreift, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine andere Methode zwar vorliegen, die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aber freiwillig gewählt wird; dies ist insbesondere der Fall für
- selbstständig Tätige (§ 18 EStG), die freiwillig Bücher führen
- nach § 141 AO buchführungspflichtige sowie freiwillig buchführende LuF, die dies nach § 13a Abs 2 EStG statt Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen beantragen
- die Ermittlung gewerblicher Einkünfte von StPfl, die den handelsrechtlichen GoB (mangels handelsrechtlicher Buchführungspflicht) nicht unterliegen, zB der Sonderbereich von Mitunternehmerschaften
spezieller BV-Vergleich gemäß § 5 Abs 1 EStG (iVm § 4 Abs 1 EStG) auf der Grundlage des nach handelsrechtlichen GoB auszuweisenden BV (s Rn 300ff) für
Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG, wenn (originäre/derivative) Buchführungspflicht nicht besteht, dh insbesondere für
- selbstständig Tätige (§ 18 EStG), die nicht freiwillig Bücher führen (s Rn 312)
- Kleingewerbetreibende, die die Grenzen des § 241a HGB und § 141 AO unterschreiten (s Rn 304a, 308) u nicht freiwillig Bücher führen
- LuF, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen u entweder nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs 1 EStG erfüllen oder die Voraussetzungen zwar erfüllen, aber nach § 13a Abs 2 EStG beantragen, statt Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen den Gewinn durch EÜR zu ermitteln
Pauschalierende Gewinnermittlungsmethoden:
- Durchschnittssatzgewinnermittlung gemäß § 13a EStG bei Einkünften aus LuF, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs 1 EStG kumulativ vorliegen und kein Antrag nach § 13a Abs 2 EStG gestellt wurde (dazu s § 13a Rn 131ff (Mitterpleininger/Gruber))
- Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG, die (auf Antrag) bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr an die Stelle der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 oder 5 EStG tritt und aufgrund der Gewinnermittlungsmethodik eine Verlustentstehung ausschließt (dazu s § 5a Rn 30ff (Weiland)); Steuerbilanzen sind (zur Anwendbarkeit des § 15a EStG u Rückkehr zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich) parallel fortzuführen u elektronisch nach § 5b EStG einzureichen (§ 60 Abs 1 EStDV, § 5b Abs 1 EStG, BMF v 08.09.2011, BStBl I 2011, 855).
Für Beendigungssachverhalte greifen mit § 16 EStG für die Betriebsaufgabe u Betriebsveräußerung, mit § 17 EStG für die Veräußerung (im PV gehaltener) Anteile an KapGes besondere Gewinnermittlungsvorschriften, die zT wiederum auf § 4 Abs 1 bzw § 5 EStG verweisen (Bsp § 16 Abs 2 EStG, dazu s § 16 Rn 250ff (Schacht)). Lediglich von der Tonnagebesteuerung sind Einkünfte iSd § 16 EStG bereits umfasst (§ 5a Abs 5 EStG).
Bestandsvergleich u EÜR stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regel-Gewinnermittlungsmethode ist nach Systematik u Wortlaut der Gewinnermittlungsvorschriften der BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 Abs 1 EStG (gem § 4 Abs 1 EStG "ist" Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des Wj u dem BV am Schluss des vorangegangenen Wj; gem § 5 Abs 1 EStG "ist" für den Schluss des Wj das BV anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB anzu...