A. Begriffsbestimmung
Rn. 1
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Von einer Veräußerungsleibrente spricht man, wenn eine lebenslange Rente als Gegenwert für die Übertragung eines Betriebes oder eines WG des BV übertragen wird und die Leistung und Gegenleistung sich voll entsprechen (zur Abgrenzung zu dauernder Last s "Dauernde Last").
B. Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG
Rn. 2
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Veräußerungsleibrente wird bei einem StPfl, der den Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, in der Weise erfasst, dass die einzelnen erworbenen WG mit dem versicherungsmathematischen Rentenbarwert zum Zeitpunkt der Anschaffung aktiviert werden (strittig; s R 6.2 EStR 2012). Die Höhe der AK wird durch spätere Änderungen der Verpflichtung nicht berührt (BFH BStBl II 1973, 51). Die Rentenverpflichtung wird passiviert und jährlich wegen des neu zu berechnenden Rentenbarwertes angepasst. Die Minderung der Schuld führt zu einem Ertrag. Die laufenden Rentenzahlungen sind BA. Die Differenz (Zinsanteil) mindert somit den Gewinn. Der Zinssatz ist mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Zinssatz vereinbart wurde (BFH BFH/NV 2002, 10; vgl R 16 Abs 11 S 10 EStR 2012).
C. Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG
Rn. 3
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Bei einer Einnahme-Überschussrechnung wird der erworbene Betrieb bzw die einzelnen WG des AV mit den AK erfasst. Dabei wird der Rentenbarwert im Zeitpunkt der Anschaffung zu Grunde gelegt (s R 4.5 Abs 4 S 1 EStR 2012). Die laufenden Rentenleistungen werden in Höhe des Zinsanteils als BA erfasst (s R 4.5 Abs 4 S 2 EStR 2012), wobei dieser sich aus der Differenz der Rentenzahlung und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Rentenverpflichtung ergibt (s R 4.5 Abs 4 S 3 EStR 2012).
Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Verwaltung auch zunächst die volle Verrechnung der einzelnen Rentenzahlungen mit dem Rentenbarwert bei Anschaffung und ab vollständiger Verrechnung den vollen Ansatz der Rentenzahlungen als BA (s R 4.5 Abs 4 S 4 EStR 2012).
Erwirbt ein StPfl WG des UV gegen Rentenzahlungen, so kann er die Rentenzahlungen als BA im vollen Umfang abziehen (s R 4.5 Abs 4 S 6 EStR 2012).
Rn. 4–5
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei