Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Private Steuern (ESt, USt auf den Eigenverbrauch, VSt, ErbSt, KiSt, SolZ etc) dürfen nicht als BA berücksichtigt werden, auch wenn sie auf betriebliche Gewinne entfallen (§ 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG; BFH BFH/NV 2014, 1200). Dies gilt auch für PersGes (FG Münster EFG 1995, 1003 hinsichtlich Schenkungssteuer; BFH BFH/NV 2015, 1565 zu Feststellungserklärung) und für Abzugssteuern (BFH BStBl II 1997, 548). Ebenso sind auch die Kreditkosten für die Finanzierung der privaten Steuern keine BA (Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Steuern"; FG Nds EFG 2003, 297 zum WK-Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung von ErbSt).

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