Rn. 12
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der BFH hat zu Recht entschieden, dass gelegentliche Hilfeleistungen oder typischerweise private Verrichtungen von Angehörigen nicht zwischen fremden Personen vereinbart werden, so dass sie steuerlich nicht anerkannt werden können (BFH BStBl II 1994, 298; H 4.8 EStH 2019 "Gelegentliche Hilfeleistung" und "Arbeitsverhältnis mit Kindern"). Rückwirkende Vereinbarungen sind ebenfalls steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH BStBl II 1989, 281).
Die Gegenleistung muss in den einzelnen Bestandteilen dem Fremdvergleich standhalten. Hierzu ist zunächst ein betriebsinterner Vergleich erforderlich (BFH BStBl II 1993, 604). Es kommt nicht darauf an, dass die Gegenleistung branchenüblich ist (BFH BStBl II 1985, 124 zur Direktversicherung; FG BdW v 13.09.2018, 1 K 189/16, EFG 2019, 246 (Rev BFH X R 32/18) zur Unterstützungskasse; zur Überversorgung vgl BFH BStBl II 1995, 873; BMF v 03.11.2004, BStBl I 2004, 1045; FinMin Saarland v 07.03.2005, DStR 2005, 829).
Kein Kriterium des Fremdvergleichs sind Unterhaltsleistungen an das unterhaltsberechtigte Kind, eine verbilligte Miete und auch die fehlende Schriftform eines Mietvertrages (BFH BFH/NV 2008, 350 mwN).
Rn. 13
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Dagegen können Sonderzuwendungen als BA berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses klar und eindeutig vereinbart worden sind (BFH BStBl II 1988, 877). Ein Unterarbeitsverhältnis zwischen Ehegatten kann ggf anerkannt werden (vgl BFH BStBl II 1997, 187). Verträge über Ausbildungsmaßnahmen zwischen Eltern und im Betrieb mitarbeitenden Kindern (zB Kostenübernahme der Eltern für Besuch einer Berufsfachhochschule oder Meisterschule durch das Kind) können steuerlich anerkannt werden. Es bedarf aber einer genauen Prüfung, ob dieser Vertrag einem Fremdvergleich standhält (Sind Bindungsfristen und Rückzahlungsklauseln vereinbart?, s BFH BStBl II 1991, 305; vgl auch BFH BStBl II 1998, 149). Grundsätzlich gilt aber, dass diese Aufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 12 Nr 1 EStG fallen, wenn sie nicht nachweislich vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind (vgl auch BFH BStBl II 2013, 309 zu Aufwendungen für die Ausbildung des Sohnes zum Betriebsnachfolger als Sonder-BA).
Ein Arbeitsverhältnis über die Erbringung von Reinigungsleistungen kann auch anerkannt werden, wenn über die zu erbringende Zahl der Arbeitsstunden keine Regelung getroffen wurde (FG Mchn v 25.10.2005, 6 K 5409/04). Ein Pachtvertrag zwischen Vater und Sohn ist anzuerkennen, wenn er einem Fremdvergleich standhält (FG Nds EFG 2006, 251). Aufwendungen für ein Arbeitsverhältnis, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt ist, können nicht als BA geltend gemacht werden, wenn der Ehefrau als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird und das Anstellungsverhältnis auch sonst einem Fremdvergleich (ua Abrede über die Arbeitszeit bzw Verfügbarkeit, vereinbarte Vergütung) nicht standhält (FG Münster EFG 2019, 253, rkr; s auch BFH BStBl II 2019, 203).
Rn. 14
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen können, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind (vgl BFH BStBl II 1994, 635; 1995, 449; BFH/NV 2014, 1949; s auch FG Mchn EFG 2019, 1372, Rev eingelegt Az VIII R 17/19).
Rn. 15–19
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei