Schrifttum:
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 23.12.2010, BStBl I 2011, 37 (Darlehensverträge zwischen Angehörigen) iVm BMF v 29.04.2014, BStBl I 2014, 809 (Darlehensverträge zwischen Angehörigen, Fremdvergleich); H 4.8 EStH 2019.
Rn. 20
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Auch bei Darlehensverträgen gelten die oben genannten Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung. Insb kommt eine steuerliche Berücksichtigung nur in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung einem Fremdvergleich standhalten (BFH BStBl II 1992, 468). So muss die Darlehensvereinbarung unter Angehörigen eine Regelung über die Laufzeit und über die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens enthalten. Die Zinsen müssen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden (BFH BStBl II 1989, 137; 1991, 838, 2014, 374; FG Bremen v 23.10.2018, 1 K 206/17 (3), rkr). Auch dürfte ein Darlehensvertrag unter Angehörigen dem Fremdvergleich nur dann standhalten, wenn auch der Rückzahlungsanspruch bei größeren Beträgen ausreichend besichert ist (vgl BFH BStBl II 2000, 393; BFH/NV 2002, 334; FG Mchn v 27.01.2006, 9 V 2986/05; vgl auch BMF BStBl I 2011, 37 Rz 5; s auch Kulosa, DB 2014, 972).
Rn. 21
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Darlehensverträge zwischen PersGes und Angehörigen eines Gesellschafters sind auch einem Fremdvergleich zu unterwerfen, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht (BFH BStBl II 1989, 500; 1991, 18; 1991, 581).
Rn. 22
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Ein Darlehensvertrag kann auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass Schenkung und Darlehen "unabhängig voneinander" vereinbart werden (BFH BStBl II 1991, 911; 2001, 393). An dieser Unabhängigkeit kann es fehlen, wenn die Geldmittel schon vor Abschluss des Darlehens auf ein Geschäftskonto überwiesen werden (BFH BFH/NV 2002, 1303), oder Geldmittel an die Kinder gezahlt werden und im gleichen Vertrag die Darlehensgewährung vereinbart wird (s BFH BStBl II 1999, 524; BMF BStBl I 2011, 37). Ebenso soll es an einer steuerlichen Anerkennung fehlen, wenn zwischen Schenkung und Darlehensvertrag eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht, selbst wenn zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag ein längerer Zeitabstand zu verzeichnen ist (BFH BStBl II 2002, 685; H 4.8 EStH 2019 "Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen"; zur Gesamtplan-Rspr s auch BFH BStBl II 2014, 158). Zu beachten ist aber, dass die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit keine unwiderlegbare Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge begründet (BFH BStBl II 2001, 393; BMF BStBl I 2011, 37 Rz 12; H 4.8 EStH 2019 "Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen").
Rn. 23
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Ist die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages zu versagen, so ist nicht nur der BA-Abzug beim Schuldner, sondern auch der Ansatz der Zinsen als Kapitaleinkünfte beim Gläubiger ausgeschlossen (BFH BStBl II 1995, 264).
Rn. 24
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es bestehen für den Abschluss des Darlehensvertrages grds keine Formvorschriften; gleichwohl sollte er schriftlich abgeschlossen werden (s BFH BStBl II 1989, 137). Soll der Vertrag mit minderjährigen Kindern abgeschlossen werden, so ist ein Ergänzungspfleger grds einzuschalten (§§ 1909 Abs 1 iVm §§ 1629, 1795, 181 BGB). Jedoch ist dies nicht der Fall, wenn das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (BFH BStBl II 1989, 137). Zur Frage der Rückwirkung bei Beantragung der Genehmigung s BFH BStBl II 1992, 1024 (s auch BFH BStBl II 2000, 386).
Rn. 25
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das Darlehen muss auch in banküblicher Form abgesichert werden (zB Grundschuld, Bankbürgschaft, Sicherungsübereignung etc, s BFH BStBl II 1991, 291; BMF BStBl I 2011, 37 Rz 6). Dies gilt insb bei langfristigen Darlehensverträgen (BFH BFH/NV 1999, 780; von langfristigen Darlehensverträgen ist bei Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren auszugehen, s BFH BStBl II 1996, 642). Das Indiz der fehlenden Sicherung des Darlehensvertrages greift jedoch dann nicht, wenn bei einem konkreten Fremdvergleich festgestellt wird, dass andere Darlehen mit Kreditinstituten nicht besichert wurden (BFH BStBl II 2011, 24; vgl auch BMF BStBl I 2011, 37 Rz 6).
In "Bagatellfällen" (Darlehenshöhe nicht höher als 25 000 EUR und Laufzeit bis zu sechs Monaten) kann von einer Besicherung abgesehen werden. Von der Besicherungsvoraussetzung kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Darlehen zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten vereinbart und "dem Anlass nach wie von einem Fremden" gewährt (zB zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes) wird. Dies gilt jedoch nur dann nicht, wenn es sich um eine verschleierte Schenkung oder um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglich...