Schrifttum:
Söhn, BA, Privatausgaben, gemischte Aufwendungen, DStJG 3 (1980), 13;
Söhn, AK/HK und BA-Begriff, StuW 1991, 270;
Peter, ABC der abzugsfähigen/nichtabzugsfähigen Ausgaben, NWB F 3c, 4851;
Paus, Aufwendungen für den Betrieb des Ehegatten bei Abkürzung des Vertragswegs, DStZ 2000, 556;
Hamacher/Balmes, Allerlei Eigenaufwand, unechter und echter Drittaufwand – Folgerungen für Steuer-Praxis, FR 2000, 600;
Bartone, Zur Abgrenzung von laufenden BA, Kosten der Betriebsaufgabe und nachträglichen BA, INF 2002, 105;
Mössner, Entnahmen und BA, FS Wassermeyer 2005, 63;
Seeger, Betriebssphäre, BA und vGA, FS Wassermeyer 2005, 81;
Heuermann, Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg, StBp 2006, 63;
Segebrecht, Die Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG, 12. Aufl Herne/Berlin 2009;
Heuermann, Vom Aufteilungsverbot zum Aufteilungsgebot, StBp 2010, 86;
Steinhauff, Ertragssteuerrechtliche Behandlung gemischter Aufwendungen, StBW 2010, 693;
Spindler, Der BFH verabschiedet sich vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot, in FS Lang, 2010, 589;
Geserich, Erstmalige Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium nach dem BeitrRLUmsG, SteuK 2011, 513;
Hey (Hrsg), Einkünfteermittlung., Köln 2011 (= Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Bd 34);
Steck, Das "neue" Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Aufwendungen mit teilweise privater und teilweise beruflicher Veranlassung, DStZ 2011, 191;
Schwenke, Neuausrichtung der Rspr zur Abzugsfähigkeit sog gemischter Aufwendungen, FR 2011, 1051;
Söhn, Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen, in FS Spindler, 2011, 795;
Spindler, Aufteilung und Abzug gemischter Aufwendungen im ESt-Recht nach dem Beschluss des GrS, HLBSSt Fachtg 2011, 11;
Drüen, Steuerfolgen von Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern: BA-Abzug und LStPfl, Jahrbuch des Bundesverbands der StB 2013, 71;
Anzinger, Bilanzierung und BA-Abzug bei Genussrechten und stillen Beteiligungen, RdF 2018, 64;
Bleschick, Kein BA-Abzug für unbegrenzte Dienstwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb, EStB 2019, 124;
Happe, Die Einnahme-Überschussrechnung, Herne 2023.
Verwaltungsanweisungen:
BMF BStBl I 2002, 1031 (Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG);
BMF BStBl I 2008, 717 (Abziehbarkeit von zugewendeten Aufwendungen in Fällen des sog abgekürzten Vertragswegs);
BMF BStBl I 2010, 614 (Steuerliche Beurteilung gemischter Aufwendungen).
A. Einführung
Rn. 1616
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Im Gegensatz zum Einnahmebegriff wird der Begriff BA gesetzlich bestimmt (§ 4 Abs 4 EStG). Diese Definition gilt nicht nur für die Einnahme-Überschussrechnung, sondern, wie die Vorschriften § 4 Abs 1 S 6 und § 5 Abs 6 EStG zeigen, auch für den Bestandsvergleich.
Neben der Bestimmung des Begriffs BA in § 4 Abs 4 EStG finden sich in den Vorschriften des § 3c Abs 1 und 2, § 4 Abs 4a, § 4 Abs 5 EStG Einschränkungen, wonach BA ganz oder teilweise vom Abzug wieder ausgeschlossen werden. Ergänzt wird § 4 Abs 5 EStG um bestimmte Aufzeichnungspflichten, die in § 4 Abs 7 EStG enthalten sind. § 4 Abs 6 EStG enthält einen gesetzlich bestimmten BA-Ausschluss.
B. Begriffsbestimmung
Rn. 1617
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Nach § 4 Abs 4 EStG sind BA Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Definition geht schon zurück auf die Entscheidung des RFH vom 09.02.1927 (StuW 1927 Nr 60) und ist 1934 als § 4 Abs 3 in das EStG übernommen worden. Wie oben schon erwähnt gilt diese Begriffsdefinition nicht nur bei der Überschussrechnung, sondern auch beim Bestandsvergleich. Nur in zeitlicher Hinsicht wirken sich BA bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG und § 4 Abs 3 EStG unterschiedlich aus. Während beim Überschussrechner der Zeitpunkt des Abflusses maßgeblich ist, kann beim Bestandsvergleich ein anderer Zeitpunkt bedeutsam sein.
Erfüllen die Aufwendungen die Voraussetzungen einer BA, müssen sie grundsätzlich gewinnmindernd abgezogen werden. Nur soweit das Gesetz eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Abzugs vorsieht, kommt es nicht zur gewinnmindernden Wirkung. Der genannte Grundsatz entspricht dem objektiven Nettoprinzip und damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (BFH BStBl II 1984, 160; 1984, 166; 2010, 672 Rz 94; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 165 (22. Aufl 2023)). So hat zB der BFH in den genannten Entscheidungen den Abzug von Geldbußen als BA zugelassen. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs 5 Nr 8 EStG und § 12 Nr 4 EStG, womit der Abzug ausgeschlossen wurde.
Im Übrigen ist der Gesetzgeber bestrebt, durch gesetzliche Vorschriften die Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung pauschaliert zu regeln. So werden generell Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke (insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien) vom Abzug ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie einen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit haben (§ 4 Abs 6 EStG). Ebenso ist auch die Regelung in § 4 Abs 4a EStG eine gesetzliche...