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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG §§ 4, ... / k) Tausch

Prof. Dr. Simone Briesemeister, Prof. Dr. Alois Nacke
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Rn. 455

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Tausch iSd § 480 BGB ist ein gegenseitiger Vertrag über die Übertragung eines Sachwerts gegen einen anderen Sachwert (oder Erbringung einer Dienstleistung). Kennzeichnend ist das Fehlen eines Kaufpreises in Geld. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines WG bestehen nicht in einem Kaufpreis (Zahlungsanspruch), sondern in der Hingabe eines anderen WG/Erbringung einer Dienstleistung. Die Hingabe eines WG an Erfüllungs statt ist wie ein Tausch zu behandeln (BFH vom 11.10.1960, I 175/60 U, BStBl III 1960, 492; BFH vom 16.06.2020, VIII R 9/18, BStBl II 2020, 845 zur Inzahlunggabe eines Pkw des BV im Rahmen einer Pkw-Neuanschaffung). Da virtuelle Währungen (Kryptowährungen) in Deutschland nicht den Status einer gesetzlichen Währung haben (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.05.2018, ABl 156 vom 19.06.2018, 43; BMF vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 668 Rz 1), ist der Erhalt von Waren/Dienstleistungen gegen Hingabe von Kryptowährungen ein Anwendungsfall des Tauschs (BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22, BStBl II 2023, 571 zu § 23 EStG).

Tauschgeschäfte sind nicht auf zwei Parteien beschränkt, sondern können sich auch zwischen mehr als zwei Parteien vollziehen (BFH vom 02.04.2008, IX R 18/06, BStBl II 2008, 679), einschließlich Dreieckstausch oder erweiterter Fälle des Ringtauschs.

Abzugrenzen vom Tausch ist der Doppelkauf als gegenseitige Lieferung gegen Geld ggf mit Aufrechnungsabreden. Für den Doppelkauf gelten die für die einfache unbedingte Veräußerung dargelegten Grundsätze, es sei denn, die Doppelkaufvereinbarung soll einen Tausch verdecken (um durch wechselseitig zu hohe/zu niedrige Kaufpreisvereinbarungen AK/Veräußerungsgewinne in die jeweils gewünschte Richtung zu beeinflussen (vgl Krumm in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1960 (Mai 2023)).

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