Schrifttum:
Müller-Franken, Das Verbot des Abzugs der Zuwendung von Vorteilen nach dem JStG 1996, StuW 1997, 3;
Rößler, Nochmals: Das Abzugsverbot für Schmiergeldzahlungen nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG, DStZ 2000, 131;
Kiesel, Die Zuwendung an Angestellte und Beauftragte im Ausland und das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG, DStR 2000, 949;
Stapf, Steuerliche Folgen der Zuwendung korrumpierender Vorteile ab 1999, DB 2000, 1092;
Randt, Schmiergeldzahlungen bei Auslandssachverhalten, BB 2000, 1006;
Wichterich/Glockemann, Steuer- und strafrechtliche Aspekte von Schmiergeldzahlungen an Mitarbeiter von Staatsunternehmen, INF 2000, 1, 40;
Dörn, Nichtabzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern als BA, DStZ 2001, 736;
Weidemann, Zum Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG: Erfasst § 299 Abs 2 StGB auch "Auslandssachverhalte"?, DStZ 2002, 329;
Randt, Abermals Neues zur Korruptionsbekämpfung: Ausdehnung der Angestelltenbestechung des § 299 StGB auf den Weltmarkt, BB 2002, 2252;
Bürger, Bestechungsgelder im privaten Wirtschaftsverkehr – doch noch steuerlich abzugsfähig?, DStR 2003, 1421;
Weyand, Bekämpfung der Korruption im Steuerrecht. Informationen und Mitteilungspflichten nach § 41 Abs 5 Nr 10 EStG, BBK vom 02.02.2007, Fach 10, 785;
Fleischer, Aktienrechtliche Legalitätspflicht und "nützliche" Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern, ZIP 2005, 141;
Preising/Kiesel, Pauschalbesteuerung von nützlichen Aufwendungen? – Zum Verhältnis von § 37b EStG und § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG, DStR 2007, 1108;
Ahlbrecht/Dann, Internationale Angestelltenbestechung und steuerliches Abzugsverbot, PStR 2008, 209;
Kretschmer, Auslandsbestechung: Strafrechtliche, steuerrechtliche ua Gedanken zu einem aktuellen Thema, StraFo 2008, 496;
Bilsdorfer, Weiterleitung von Kenntnissen der FinBeh an die Strafverfolgungsbehörde, SteuerStud 2008, 590;
Bittmann, Anm zum Beschluss des BGH vom 13.09.2010, NJW 2011, 96;
Pelz, Aktuelle Rechtsprobleme des § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG und seine Folgen, DStR 2014, 449;
Hermenns/Sendke, Steuerliche Behandlung des Verfalls von Wertersatz, FR 2014, 550;
Schneider/Perrar, Zur Reichweite des Abzugsverbots für Bestechungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen, DB 2014, 2428;
Frye, Gewinnverteilung bei Rückfluss von Bestechungsgeldern an nur einen von zwei gewinnberechtigten Gesellschaftern, EFG 2016, 706;
Binnewies/Frank, Strafbefangene Vorteilszuwendungen an ausländische Amtsträger iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG nach der Reform der Korruptionsdelikte, AG 2017, 22;
Grosjean-Höfer/Welter, Zuwendungen zur Auftragserlangung: Vom BA-Abzugsverbot zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und weiteren Folgen, DB 2018, 1040
Müller, Erkenntnisquellen der FinVerw für steuerstrafrechtliche Ermittlungen, StBp 2019, 3.
Verwaltungsanweisungen:
R 4.14 EStR 2012;
H 4.14 EStH 2021;
BMF vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031 (Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen);
BMF vom 26.11.2014 (Bekämpfung der Korruption – Handbuch für die Außenprüfungsdienste).
1. Allgemeines
Rn. 2000
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Bis 1995 waren Schmiergelder und Bestechungsgelder als BA steuerlich abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einem konkreten betrieblichen Geschäft standen. Diente die Zuwendung dagegen allein der Erlangung allgemeinen Wohlwollens, ohne dass ein Zusammenhang zu einem konkreten Geschäft bestand, so handelte es sich um ein nicht abzugsfähiges Geschenk gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG.
Rn. 2001
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Vom VZ 1996–1998 war ein Abzug von Bestechungs- und Schmiergeldzahlungen als BA dann nicht gestattet, wenn
- der Leistende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig in einem Strafverfahren verurteilt oder
- das Strafverfahren nach § 153–154e StPO eingestellt oder
- ein Bußgeld rechtskräftig verhängt wurde.
Der Ausschluss des Abzugs war somit vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig. Bis zum Abschluss des Verfahrens wurde der BA-Abzug vorläufig nach § 165 AO gewährt.
Rn. 2002
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Aufgrund starker Kritik im Schrifttum und in der Öffentlichkeit wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab VZ 1999 die Abzugsbeschränkung weiter verschärft. Danach greift das Abzugsverbot schon dann, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Für Gerichte, Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften wurde eine Pflicht zur Mitteilung von Tatsachen an FinBeh eingeführt, die den Verdacht einer das Abzugsverbot auslösenden Tat begründen (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 2 EStG). Diese Vorschrift ist der Vorschrift in § 30 AO ähnlich (s zu den Unterschieden Wichterich/Glockemann, INF 2000, 41). Aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 3 EStG (vor 1999 § 4 Abs 5 Nr 10 S 2 EStG) ergibt sich die Verpflichtung der FinBeh, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde, die die Ordnungswidrigkeit verfolgt, die Tatsachen mitzuteilen. Daneben ist in § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG bestimmt, dass die Verfolgungsbehörden über den Ausgang des Verfahrens wiederum...