Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
oa) Unbedingter Forderungsverzicht
Rn. 460
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Grundsatz: Wird eine betriebliche Schuld ganz oder teilweise endgültig erlassen (§ 397 BGB), ist sie auszubuchen; in Höhe der wegfallenden Schuld wird ein Gewinn realisiert (BFH vom 03.07.1997, IV R 31/96, BStBl II 1997, 690; BFH vom 19.02.1998, IV R 59/96, BStBl II 1999, 266). Bei gesellschaftsrechtlicher Veranlassung des Verzichts liegt in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung eine verdeckte Einlage vor, in Höhe des nicht werthaltigen Teils Ertrag (BFH vom 09.06.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307; BMF vom 02.12.2003, IV A 2 – S 2743–5/03, BStBl I 2003, 648).
ob) Bedingter Forderungsverzicht
Rn. 461
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Aufschiebend bedingter Forderungsverzicht: Vermögensmehrungen, die nicht aus gegenseitigen Verträgen herrühren, sind erst dann realisiert, wenn sie rechtlich oder jedenfalls tatsächlich ausreichend gesichert erscheinen (BFH vom 19.02.1998, IV R 59/96, BStBl II 1999, 266; BFH vom 31.08.2011, IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21). Diese Voraussetzung ist bei aufschiebender Bedingung des Forderungsverzichts erst mit Bedingungseintritt erfüllt, so dass auch die Gewinnrealisation in diesen Fällen erst mit Bedingungseintritt erfolgt (BFH vom 23.09.1993, IV R 103/90, BFH/NV 1994, 468: Verzicht auf 65 % der Forderungen unter der Bedingung, dass 35 % der Forderungen beglichen werden; BFH vom 19.02.1998, IV R 59/96, BStBl II 1999, 266 sowie BFH vom 31.08.2011, IV B 72/10, BFH/NV 2012, 21: Forderungsverzicht unter der Bedingung des Eingangs der ersten Raten der Einlage neu eintretender Gesellschafter).
Rn. 462
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Auflösung bedingter Forderungsverzicht: Im Fall des Forderungsverzichts mit Besserungsklausel liegt ein (ggf partiell) auflösend bedingter Forderungsverzicht vor (vgl Krumm in Brandis/Heuermann,§ 5 EStG Rz 957 (Mai 2023)). Mit erfolgtem Erlass ist die Verbindlichkeit beim Schuldner auszubuchen und der Gewinn realisiert, der auflösend bedingte Fortfall des Verzichts im Besserungsfall hindert den zunächst eintretenden Wegfall der Verpflichtung und damit die Gewinnrealisation beim Schuldner nicht. Der Eintritt des Besserungsfalls, dh der auflösenden Bedingung des Forderungsverzichts, wirkt bilanzrechtlich nicht zurück (BFH vom 29.01.2003, I R 50/02, BStBl 2003, 768), dh kann nicht den durchgehenden Bilanzausweis der Schuld nach sich ziehen, FK entsteht erst wieder mit Bedingungseintritt. Die ursprüngliche Verbindlichkeit ist im Erlasszeitpunkt daher auszubuchen, im Besserungsfall ist eine neue Verbindlichkeit einzubuchen (BFH vom 30.05.1990, I R 41/87, BStBl II 1991, 588; BFH vom 29.01.2003, I R 50/02, BStBl 2003, 768; zum Besserungsfall nach Verschmelzung BFH vom 21.02.2018, I R 46/16, BStBl II 2020, 412 mwN).
Im Einzelnen zu den weiteren Folgen des auflösend bedingten Forderungsverzichts im Hinblick auf § 5 Abs 2a s Rn 917ff.
Kumulativ aufschiebend und auflösend bedingter Forderungsverzicht: Möglich ist ohne weiteres auch die Kombination des Forderungsverzichts unter aufschiebender Bedingung (Bsp Erfüllung der Einlageverpflichtung neu eintretender Gesellschafter) und auflösender Bedingung (Bsp zugleich Besserungsabrede, vgl zB BFH vom 19.02.1998, IV R 59/96, BStBl II 1999, 266 zugrunde liegender Sachverhalt). In diesem Fall ist die Verpflichtung bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung gewinnerhöhend auszubuchen, bei Eintritt der auflösenden Bedingung gewinnmindernd wieder einzubuchen.
Rn. 463–468
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
vorläufig frei