Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Schrifttum:
M. Prinz, Restrukturierungsrückstellungen im Visier der Bp, DB 2007, 353.
Verwaltungsanweisungen:
R 5.7 Abs 6 EStR 2005.
Rn. 1278
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Nach Auffassung der FinVerw setzt der Ansatz einer Rückstellung für Sozialplanverpflichtungen gem §§ 111, 112 BetrVerfG die Unterrichtung des Betriebsrates über die geplanten Betriebsänderungen voraus. Gleiches gilt für Leistungen aufgrund ähnlicher Handlungen nach Maßgabe eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Im Übrigen lässt die FinVerw in R 5.7 Abs 6 EStR 2005 die Rückstellungsbildung auch ohne Information des Betriebsrates bis zum Bilanzstichtag dann zu, wenn diese bis zur Bilanzerstellung nachgeholt wird und die entsprechenden Beschlüsse in der Unternehmensleitung vor dem Bilanzstichtag erfolgt sind. Die Betriebsratsinformation gilt insoweit als ansatzaufhellend (s Rn 485). Im Schrifttum werden Bedenken gegen die Auffassung der FinVerw insoweit vorgetragen, als die Unterrichtung des Betriebsrates kein konstitutives Element zur Rückstellungsbildung darstellen soll; es würde auch der Beschluss zur Erstellung eines Sozialplanes etc bis zum Bilanzstichtag genügen. Vom BFH liegt hierzu bislang keine Äußerung vor.
Rn. 1279
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Die Regel in IAS 37.72 liegt eher auf der Linie der FinVerw; dort wird als ansatzbegründendes Merkmal die Weckung einer entsprechenden Erwartungshaltung (der Öffentlichkeit generell) genannt. Allein die Beschlussfassung berechtigt im Management also nicht zum Ansatz der Rückstellung.
Rn. 1280
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Mit dem Beschluss und der Ankündigung an den Betriebsrat begründet ein Sozialplan noch keine rechtliche Verpflichtung. Eine solche entsteht frühestens mit dem Abschluss des Sozialplans und der damit verbundenen Kollektivzusage an die Belegschaft insgesamt. Rechtsverbindlichkeiten ieS entstehen erst im Anschluss daran durch die Individualvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern.
Beispiel (nach M. Prinz, DB 2007, 354):
Im Februar 01 setzt der Vorstand nach Heranziehung einer Unternehmensberatungsgesellschaft das Projekt "global market" auf. Darin wird umfassend die Möglichkeit der Durchdringung bestimmter Auslandsmärkte und der damit verbundenen Kostenentwicklung der heimischen Produktion analysiert. Schon im November 01 stellt sich das Erfordernis des Abbaus von mindestens 30 % der im Inl beschäftigten Belegschaft heraus. Aus verschiedenen nicht weiter interessierenden Gründen wird der Beschluss zur Restrukturierung erst im Juni 02 gefasst, also dem Betriebsrat im Januar 03 mitgeteilt. Die Bilanzerstellung ist am 15.02.03für den 31.12.02. Der Sozialplan wird mit dem Betriebsrat im Juni 03 ausgehandelt. Alsdann beginnen die individuellen Verhandlungen mit den betroffenen ArbN.
Die Rückstellung für die Sozialplanverpflichtung ist zum 31.12.02 als Rückstellung anzusetzen, obwohl noch keine Rechtsverbindlichkeit vorliegt. Der Grund wird in einer wirtschaftlichen Verursachung (s Rn 874) bis zu diesem Stichtag gesehen.
Zur Bewertung s § 6 Rn 675 "Sozialplan".
Rn. 1281
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Der mögliche Rückstellungsansatz ohne Rechtsverbindlichkeit (am Stichtag) bietet bilanzpolitisches Gestaltungspotential. Wenn die Unternehmensleitung danach den Restrukturierungsplan wieder aufhebt, wird niemand irgendeine Rechtsverpflichtung einklagen. Die Rückstellung ist dann aufzulösen.
Rn. 1282–1284
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
vorläufig frei