I. Veräußerungsleibrente
A. Begriffsbestimmung
Rn. 1
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Von einer Veräußerungsleibrente spricht man, wenn eine lebenslange Rente als Gegenwert für die Übertragung eines Betriebes oder eines WG des BV übertragen wird und die Leistung und Gegenleistung sich voll entsprechen (zur Abgrenzung zu dauernder Last s "Dauernde Last").
B. Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG
Rn. 2
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die Veräußerungsleibrente wird bei einem StPfl, der den Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, in der Weise erfasst, dass die einzelnen erworbenen WG mit dem versicherungsmathematischen Rentenbarwert zum Zeitpunkt der Anschaffung aktiviert werden (strittig; s R 6.2 EStR 2012). Die Höhe der AK wird durch spätere Änderungen der Verpflichtung nicht berührt (BFH BStBl II 1973, 51). Die Rentenverpflichtung wird passiviert und jährlich wegen des neu zu berechnenden Rentenbarwertes angepasst. Die Minderung der Schuld führt zu einem Ertrag. Die laufenden Rentenzahlungen sind BA. Die Differenz (Zinsanteil) mindert somit den Gewinn. Der Zinssatz ist mit 5,5 % anzusetzen, wenn kein anderer Zinssatz vereinbart wurde (BFH BFH/NV 2002, 10; vgl R 16 Abs 11 S 10 EStR 2012).
C. Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG
Rn. 3
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Bei einer Einnahme-Überschussrechnung wird der erworbene Betrieb bzw die einzelnen WG des AV mit den AK erfasst. Dabei wird der Rentenbarwert im Zeitpunkt der Anschaffung zu Grunde gelegt (s R 4.5 Abs 4 S 1 EStR 2012). Die laufenden Rentenleistungen werden in Höhe des Zinsanteils als BA erfasst (s R 4.5 Abs 4 S 2 EStR 2012), wobei dieser sich aus der Differenz der Rentenzahlung und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Rentenverpflichtung ergibt (s R 4.5 Abs 4 S 3 EStR 2012).
Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Verwaltung auch zunächst die volle Verrechnung der einzelnen Rentenzahlungen mit dem Rentenbarwert bei Anschaffung und ab vollständiger Verrechnung den vollen Ansatz der Rentenzahlungen als BA (s R 4.5 Abs 4 S 4 EStR 2012).
Erwirbt ein StPfl WG des UV gegen Rentenzahlungen, so kann er die Rentenzahlungen als BA im vollen Umfang abziehen (s R 4.5 Abs 4 S 6 EStR 2012).
Rn. 4–5
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
vorläufig frei
II. Veräußerungszeitrente
Rn. 6
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Von Veräußerungszeitrenten spricht man, wenn eine Veräußerungsrente zeitlich befristet ist, dh die Laufzeit genau festgelegt ist (zB Zahlung einer Rente für eine Laufzeit von 10 Jahren). Diese Renten werden idR wie Kaufpreisraten behandelt (BFH BFH/NV 1993, 87). Bei der Berechnung des Zinsanteils ist von einem Wert von 5,5 % auszugehen (BFH BFH/NV 2002, 10; vgl R 16 Abs 11 S 10 EStR 2012). S "Ratenkauf".
III. Betriebliche Versorgungsrente
Rn. 7
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Eine betriebliche Versorgungsrente liegt vor, wenn aus betrieblichen Gründen als Gegenleistung für frühere im Betrieb erbrachte Leistungen eine Versorgungsrente gezahlt wird (BFH BFH/NV 1998, 835). Sie kommt vor allem bei PersGes vor, ausnahmsweise auch bei Einzelunternehmen (BFH BStBl II 1978, 301). Wurde eine Versorgungsrente einem Familienangehörigen gewährt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Gewährung auf privaten Gründen beruht (BFH BFH/NV 1987, 770; BStBl II 2008, 99).
Die Rentenzahlungen sind beim Zahlungsverpflichteten voll als BA abzugsfähig. Eine Passivierung der Rente entfällt, weil wirtschaftlich erst die späteren Einkünfte belastet sind (BFH BStBl II 1980, 741).
IV. Private Versorgungsrente
Rn. 8
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Von einer privaten Versorgungsrente spricht man, wenn im Zusammenhang mit der (unentgeltlichen) Übertragung eines Betriebs im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge eine Versorgungsrente an den Übertragenden gezahlt wird. Die Rentenzahlungen sind beim Zahlungsverpflichteten keine BA, sondern als SA nach § 10 Abs 1 Nr 1a EStG abzugsfähig. Zur Abgrenzung von der betrieblichen Veräußerungsrente vgl BFH BStBl II 2004, 211; 2004, 706; 2004, 722; 2008, 99 sowie BMF BStBl I 2002, 893.