Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Moxter, Einschränkung der Rückstellungsbilanzierung durch das HaushaltsbegleitG 1983?, BB 1982, 2084;
Bordewin, Das HaushaltsbegleitG 1983, BB 1983, 115;
Dankmeyer u Klöckner, Steuerliche Änderungen durch das HaushaltsbegleitG 1983 (I), DB 1983, 301;
van Venrooy, HB-Rückstellungen wegen Patentverletzungen, StuW 1991, 28.
Rn. 927
Stand: EL 88 – ET: 08/2010
Mit § 5 Abs 3 EStG ist für ungewisse Verbindlichkeiten aus der Verletzung fremder Patent-, Urheber- oä Schutzrechte für Wj, die nach dem 24.12.1982 enden (§ 52 Abs 4 S 1 EStG aF), ein von den handelsrechtlichen Vorschriften teilweise unabhängiger u eigenständig einkommensteuerrechtlicher Rückstellungstatbestand geschaffen worden. Vor der Geltungszeit dieser Vorschrift gebildete Rückstellungen sind diesen Vorschriften entsprechend aufzulösen, wenn der ihrer Bildung zugrundeliegende Sachverhalt Rückstellungen auch nach § 5 Abs 3 EStG gerechtfertigt hätte; in früheren Wj gebildete Rückstellungen, die nach § 5 Abs 3 nicht hätten gebildet werden dürfen, hätte diese Vorschrift schon damals bestanden, sind in der Bilanz des ersten nach dem 24.12.1982 endenden Wj gewinnerhöhend aufzulösen (§ 52 Abs 4 S 2 EStG aF). Auslöser dieser Gesetzesänderung war das Urt BFH BStBl II 1982, 748.
Rn. 928
Stand: EL 88 – ET: 08/2010
Patent ist das gegen jedermann (dinglich) wirkende Recht, den Gegenstand einer Erfindung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu vertreiben u zu gebrauchen u andere von dieser Ausnutzung der Erfindung auszuschließen. Unter die Regelung des § 5 Abs 3 EStG fallen auch Rückstellungen, die wegen Benutzung einer durch Patentanmeldung offengelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung gebildet werden (BMF v 12.02.1985, DB 1985, 361).
Urheberrecht ist das gegen jedermann (dinglich) wirkende Recht, ein Werk der Literatur, Kunst o Wissenschaft entsprechend dem UrhG zu verwerten u andere von der Verwertung auszuschließen.
Ähnliche (dem Patentrecht o dem Urheberrecht ähnliche) Schutzrechte sind das Gebrauchsmusterrecht (§§ 1, 5 GebrMG), das Geschmacksmusterrecht (§§ 1, 5 GeschmMG), nach dem WZG das Warenzeichen, Dienstleistungsmarkenzeichen, Verbandszeichen o die Ausstattung, ferner ausl Schutzrechte u dingliche Nutzungsrechte (Lizenzen) an Patenten, Urheberrechten oä Rechten, außerdem die Leistungsschutzrechte nach §§ 70 – 87 UrhG, dingliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken (§ 31 Abs 3 UrhG), insb das Verlagsrecht, das Verfilmungsrecht, schließlich ausl Rechte dieser Art.
Rn. 929
Stand: EL 88 – ET: 08/2010
Vor Geltung des Rückstellungstatbestandes nach § 5 Abs 3 EStG konnten Rückstellungen für Verbindlichkeiten wegen Verletzung fremder Patentrechte usw schon immer dann gebildet werden, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, der Unternehmer würde in Anspruch genommen werden, ohne dass es darauf ankam, ob der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung bereits geltend gemacht hatte o mit einer Inanspruchnahme des Unternehmers wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen war (vgl § 5 Abs 3 S 1 Nr 1 u 2 EStG; BFH BStBl II 1970, 15; 1970, 748). Um diese Voraussetzungen darzutun, brauchte der Unternehmer lediglich anhand eines Sachverständigengutachtens eine von ihm bewirkte Rechtsverletzung nachzuweisen; es wurde dann eine Verbindlichkeit wegen Rechtsverletzung dem Grunde nach u die Wahrscheinlichkeit einer Geltendmachung von Ansprüchen des Rechtsinhabers gegen ihn angenommen, ohne dass es darauf ankam, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Rechtsinhaber von der Verletzung seiner Rechte bereits erfahren habe (BFH BStBl II 1970, 15;1982, 748).
Nach § 48 PatG aF u § 141 PatG nF iVm §§ 194ff BGB verjähren Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung u der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung an. Da der Verpflichtete die Kenntnis des Berechtigten von der Patentverletzung idR nicht nachweisen kann u andererseits der Patentinhaber zur Steigerung seiner Schadensersatzansprüche ein Interesse daran haben kann, die Erhebung der Verletzungsklage auf Schadensersatz hinauszuschieben (BFH BStBl II 1982, 748), konnte eine wegen Patentverletzung gebildete Rückstellung notfalls 30 Jahre lang aufrechterhalten bleiben. Denn gegenüber dem Patentverletzter hatte das FA die Beweislast dafür, dass dem Berechtigten die Patentverletzung bekannt geworden war u damit der Schadensersatzanspruch des Berechtigten einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterlag. Dieser Nachweis war dem FA noch weniger möglich als dem Patentverletzer. Bei dieser Sachlage wurden angesichts der von der st Rspr vertretenen Rechtsgrundsätze zur Rückstellbarkeit ungewisser Verbindlichkeiten aus Patent-, Urheber- o Schutzrechtsverletzungen Steuerausfälle befürchtet u die Rückstellbarkeit solcher Verbindlichkeiten erheblich eingeschränkt (Bordewin, BB 1983, 115, 117).
Nach § 5 Abs 3 EStG können ungewisse ...