Fischer, Neuregelung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592), jurisPR-SteuerR 2/2012 Anm 1;
Nacke, Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG, StBW 2012, 25;
Nacke, Wichtige steuerrechtliche Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG, GStB 2012, 2;
Geserich, Erstmalige Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium nach dem Beitreibungsrichtlinien-UmsetzungsG, SteuK 2011, 513;
Greil, Die Behandlung der Kosten des Erststudiums im Steuerrecht, DStZ 2011, 796;
Seifert, Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG: Neues zur Abziehbarkeit von Ausbildungskosten, StuB 2011, 837;
Paus, NichtanwendungsG zu Ausbildungs- und Studienkosten, StBW 2011, 1034;
Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise zum Jahresende 2011, KÖSDI 2011, 17 654;
Bergkemper, Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein, DB 2011, 1947;
Braun, Kosten der erstmaligen Berufsausbildung und eines ersten Studiums, DStZ 2012, 65;
Kreft, Berufsausbildung Privatsache? Fehlende Akzeptanz der BFH-Rspr durch den Gesetzgeber, SteuerStud 2014, 599;
Kreft, Begriff der erstmaligen Berufsausbildung ab VZ 2015 (§ 9 Abs 6 S 2ff EStG), SteuerStud 2015, 67;
Trossen, Ausschluss des WK-Abzugs für erstmalige Berufsausbildungs- oder Studienkosten, FR 2015, 40;
Geserich, Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung, HFR 2016, 44.
Rn. 2156
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Mit dem Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG (BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde § 4 Abs 9 EStG eingeführt. Die Neuregelung in § 4 Abs 9 EStG stellte eine Reaktion auf zwei Entscheidungen des BFH dar. Es handelt sich dabei um ein sog Nichtanwendungsgesetz. Der BFH hatte im Juli und September 2011 in seinen Urteil vom 28.07.2011 und 15.09.2011 entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium, also ein Studium im Anschluss an einen allgemeinbildenden Schulabschluss, und Erstausbildung als vorweggenommene WK/BA abgezogen werden können (BFH BFH/NV 2011, 1782; 2011, 1779; 2012, 19; 2012, 26; 2012, 27).
Nunmehr sind Kraft Legaldefinition des § 4 Abs 9 EStG diese Aufwendungen keine BA. Der Gesetzgeber hat entsprechend in § 9 Abs 6 EStG geregelt, dass insoweit auch von keinen WK ausgegangen werden kann (s § 9 Abs 6 EStG).
Die Neuregelung ist rückwirkend ab VZ 2004 anzuwenden (s § 52 Abs 12 S 11 EStG aF). Damit soll rückwirkend nahtlos an die Einführung des § 12 Nr 5 EStG angeschlossen werden, mit der der Gesetzgeber bereits den Abzug eines Erststudiums als WK oder BA angeblich verhindern wollte (s BT-Drucks 17/7524, 16; vgl zur Rechtsentwicklung Kreft, SteuerStud 2014, 599).
Rn. 2157
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs 9 EStG entsprechen denen des § 9 Abs 6 S 2–5 EStG (insoweit wird auf die Kommentierung von Zimmer zu § 9 EStG verwiesen; s Erläut zu § 9 (Teller)).
Der Begriff des Erststudiums bzw erstmaligen Berufsausbildung führte aber insbesondere nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu offenen Fragen, die nunmehr der Gesetzgeber in seiner Gesetzesnovellierung durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) zumindest teilweise beantwortet hat. Nach § 4 Abs 9 S 2 EStG nF iVm § 9 Abs 6 S 2–5 EStG nF erfordert das Gesetz nunmehr vor allem für eine erstmalige Berufsausbildung eine 12-monatige Ausbildung. Dies war bisher völlig ungeklärt. Nach Art 16 Abs 2 ZollkodexAnpG findet die Neuregelung ab VZ 2015 Anwendung.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Begriff des Erststudiums bzw erstmaliger Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs 4 S 2 EStG und im Rahmen des § 4 Abs 9 EStG unterschiedlich ausgelegt wird. Während bei § 32 Abs 4 S 2 EStG eine weite Auslegung festzustellen ist (s hierzu Kommentierung zu § 32 EStG, s § 32 Rn 530ff (Pust)) erfolgt bei § 4 Abs 9 EStG eine enge Auslegung. So ist hier bereits mit dem ersten Ausbildungsabschnitt bei einer mehrstufigen Ausbildung (zB Bachelorabschluss) das Erststudium abgeschlossen (s Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 346 (42. Aufl 2023)).
Rn. 2158
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Nachdem die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung in der Literatur umstritten war (s zB Schneider, NWB 2011, 2841; Schneider, HFR 2011, 1108; Geserich, SteuK 2011, 513, 516 f; Bergkemper, DB 2011, 1947; Bergkemper, jurisPR-SteuerR 35/2011 Anm 2; Hilbert, NWB 2011, 3836; Paus, StBW 2011, 1034; Nacke in Kanzler/Nacke, StRA 2011/2012, 142; aA Förster, DStR 2012, 486; Trossen, FR 2012, 501; Fischer, jurisPR-SteuerR 2/2012, Anm 1)und auch der VI Senat in Bezug auf § 9 Abs 6 EStG eine Vorlage an das BVerfG beschlossen hatte (BFH vom 17.07.2014, VI R 38/12; Az BVerfG 2 BvL 25/14), hat nun das BVerfG entschieden, dass diese Regelung in Bezug auf § 9 Abs 6 EStG verfassungsgemäß ist (BVerfG vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, DStR...