I. Betriebssteuer
Rn. 1
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Betriebssteuern sind betriebliche Aufwendungen. Zu den Betriebssteuern gehören USt, GewSt, betriebliche Kfz-Steuer, Feuerschutzsteuer, soweit sie auf betriebliche Versicherungen entfällt, GrSt und GrESt auf betriebliche Grundstücke.
Zur Nichtabzugsfähigkeit der GewSt ab Erhebungszeitraum 2008 durch UnternehmensteuerreformG 2008 (BGBl I 2007, 1912) s §§ 4, 5 Rn 2075ff (Nacke) und s § 4 Abs 5b EStG.
Rn. 2
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die USt ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als Aufwand zu erfassen.
Die GewSt ist für Erhebungszeiträume nach dem 31.12.2007 nicht mehr als BA abzuziehen (§ 4 Abs 5b EStG). Vorher galt Folgendes: Die Abschlusszahlung der GewSt ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich durch GewSt-Rückstellung zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1992, 958; R 4.9 Abs 2 S 1 EStR 2005). Dabei konnte bis 2007 pauschal 5/6 des Betrages der GewSt angesetzt werden, der sich ohne Berücksichtigung der GewSt als BA ergeben würde. Für Erhebungszeiträume nach dem 31.12.2007 ist nach OFD Han v 18.05.2009, S 2137–135 – StO 221/222 die GewSt mit dem Betrag anzusetzen, der sich ohne ihre Berücksichtigung als BA ergibt (keine Anwendung der 5/6-Methode nach R 4.9 Abs 2 S 2 EStR 2005). Allerdings sind die sich aus der Berücksichtigung der GewSt-Rückstellung ergebenden Gewinnminderungen außerbilanziell wieder zu korrigieren. Soweit GewSt erstattet wird, die dem BA-Abzugsverbot des § 4 Abs 5b EStG unterlegen hat, ist diese Erstattung steuerlich nicht als BE zu erfassen.
Rn. 3
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Die GrESt ist im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs beim Erwerber als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren (BFH BStBl II 1998, 168; BFH/NV 2004, 137). Die GrESt ist auch bei Umwandlungen idS zu berücksichtigen (BFH BFH/NV 2004, 137). Dies gilt aber nicht, wenn die GrESt in Folge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund von Anteilsvereinigungen entsteht (BFH BStBl II 2011, 761; 2012, 281).
Gleiches gilt bei Änderung des Gesellschafterbestandes. Fällt bei einer Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs 2a GrEStG GrESt an, so handelt es sich um sofort abzugsfähige BA und nicht um Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke (FG Münster EFG 2013, 806).
Der Steueramnestiebetrag ist als BA abzugsfähig, wenn er sich auf Betriebssteuern bezieht (ebenso Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Steuern").
II. Private Steuer
Rn. 4
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Private Steuern (ESt, USt auf den Eigenverbrauch, VSt, ErbSt, KiSt, SolZ etc) dürfen nicht als BA berücksichtigt werden, auch wenn sie auf betriebliche Gewinne entfallen (§ 12 Nr 3 EStG und § 10 Nr 2 KStG; BFH BFH/NV 2014, 1200). Dies gilt auch für PersGes (FG Münster EFG 1995, 1003 hinsichtlich Schenkungssteuer; BFH BFH/NV 2015, 1565 zu Feststellungserklärung) und für Abzugssteuern (BFH BStBl II 1997, 548). Ebenso sind auch die Kreditkosten für die Finanzierung der privaten Steuern keine BA (Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Steuern"; FG Nds EFG 2003, 297 zum WK-Abzug von Schuldzinsen für die Finanzierung von ErbSt).
III. Steuerliche Nebenleistung
Rn. 5
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Die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs 3 AO, zB Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag) werden idR so behandelt wie die Steuern. Sie sind daher als BA nur zu berücksichtigen, wenn sie für eine Betriebssteuer zu entrichten sind (BFH BFH/NV 1992, 458). Die Hinterziehungszinsen bilden eine Ausnahme (s § 4 Abs 5 Nr 8a EStG).
Rn. 6
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zur ESt sind nach § 12 Nr 3 EStG nicht abzugsfähig (BFH BStBl II 2010, 25; BFH/NV 2010, 470; 2011, 430). Dagegen sollen Erstattungszinsen nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG idF JStG 2010 stpfl sein (Reaktion auf anderslautende Rspr des BFH BFH/NV 2010, 1522). Die Neuregelung durch das JStG 2010 ist ua wegen Ungleichbehandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abzugsfähig) und Erstattungszinsen (stpfl) und wegen der Rückwirkungsproblematik der Neuregelung des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG verfassungsrechtlich bedenklich (vgl hierzu zB BFH BStBl II 2012, 243 mwN; BFH BStBl II 2014, 168; BFH/NV 2014, 830, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az BVerfG: 2 BvR 482/14; Kanzler, FR 2010, 1045; Nacke, StBW 2010, 1130 mwN).