Schrifttum:
Wassermeyer, Einlagen in KapGes und PersGes und ihre ertragsteuerliche Behandlung, StbJb 1985/1986, 213;
Groh, Nutzungseinlage, Nutzungsentnahme und Nutzungsausschüttung, DB 1988, 514, 571;
Gschwendtner, Zur Absetzung für Substanzverringerung bei im PV entdeckten und in das BV eingelegten Bodenschätzen, DStZ 1994, 713;
Handzik, Die Einlage von Bodenschätzen ins BV, FR 1995, 494;
Hoffmann, Die Einlagen in KapGes als Bilanzierungsproblem beim Einlegenden, Beil 16, BB 1996;
Groh, Einlage wertgeminderter Gesellschafterforderungen in KapGes, BB 1997, 2523;
Schuhmann, Zur Einlage im ESt-Recht, StBp 1997, 228;
Hoffmann, Kritische Anmerkungen zum sog Einlagebeschluss des Großen BFH-Senats, DB 1998, 1983;
Wendt, Das Verhältnis von Entnahme/Einlage zur Anschaffung/Veräußerung im ESt-Recht, 2003;
Rödder/Schumacher, Das SEStEG, DStR 2007, 369;
Hruschka, Die Ent- und Verstrickung stiller Reserven nach dem SEStEG, StuB 2006, 584;
Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765;
Förster, SEStEG: Rechtsänderung im EStG, DB 2007, 72;
Dinkelbach, Einlagen und AbgSt – Gestaltungsmöglichkeiten und Nachbesserungsbedarf, DStR 2011, 941;
Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 496 ff;
Wendt, Einlage im PV entstandener WG oder: wie man mit Kies "Kohle" macht, FR 2020, 593;
Schoor, Bilanzierung und Bewertung von Einlagen, BBK 2020, 1029.
A. Systematik/Funktion/Begriff
1. Einlagebegriff
Rn. 275
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Definition: Einlagen iS § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG sind alle WG (Bareinzahlungen und sonstige WG), die der StPfl dem Betrieb im Lauf des Wj zuführt. Adressiert werden durch den steuerrechtlichen Einlagenbegriff alle aus der außerbetrieblichen Sphäre stammenden Zuführungen bilanzierungsfähiger Vermögensvorteile zum Betrieb (BFH v 30.11.2005, I R 3/04, BStBl II 2008, 809; allg Schumann, StBp 1997, 228). Für die Gewinnermittlung von KapGes wird die Begriffskonkretisierung (mangels außerbetrieblicher Sphäre) durch die Rspr dahingehend modifiziert, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zuführungen bilanzierungsfähiger Vermögenvorteile durch einen Gesellschafter oder durch eine diesem nahe stehende Person erfasst werden (BFH v 15.10.1997, I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; BFH v 23.02.2005, I R 44/04, BStBl II 2005, 522; s Rn 200ff). Die durch Berücksichtigung von Einlagen zu neutralisierende nicht betrieblich veranlasste Mehrung des BV kann in der Entstehung oder Erhöhung eines Aktivpostens bzw im Wegfall oder Minderung eines Passivpostens bestehen (BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl II 1988, 248; BFH v 06.11.2003, IV R 10/01, BStBl II 2004, 416; BFH v 19.05.2005, IV R 3/04, BFH/NV 2005, 1784; BFH v 07.05.2014, X R 19/11, BFH/NV 2014, 1736; BFH v 15.04.2015, I R 44/14, BStBl II 2015, 769).
Spiegelbildlichkeit von Einlagen und Entnahmen: Einlagen stellen das Spiegelbild zu Entnahmen dar; während dem Betrieb mit Entnahmen Vermögen aus außerbetrieblichen Gründen entzogen wird, wird ihm mit Einlagen Vermögen aus außerbetrieblichen Gründen zugeführt (zu Entnahmen s Rn 200ff). Die gesetzliche (Spiegelbild-)Definition der Einlage in § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG weicht zwar insoweit von der Definition der Entnahme in § 4 Abs 1 S 2 EStG ab, dass Nutzungen und Leistungen als ausdrücklich entnahmefähig benannt werden, nicht aber als ausdrücklich einlagefähig. Nach Wertung des BFH sind mit der Formulierung "alle WG, die der StPfl dem Betrieb […] zugeführt hat" sowie dem Klammerzusatz "und sonstige WG" in § 4 Abs 1 S 8 Hs 1 EStG auch Nutzungen und Leistungen in Bezug genommen, vorausgesetzt ihnen ist WG-Qualität beizumessen (BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl1988 II, 348 sowie vorgehend BFH v 20.08.1986, I R 41/82, BStBl II 1987, 65; vgl auch Wassermeyer, StbJb 1985/86, 221). Für KapGes hat die Spiegelbildsystematik nur eingeschränkt Bestand: Die Vorschriften über Entnahmen und Einlagen sind über § 8 Abs 1 KStG zwar auch für KapGes anwendbar, die KapGes hat aber weder eine außerbetriebliche Sphäre, noch kann der Anteilseigner Entnahmen aus der Körperschaft tätigen. Gegenstück des für KapGes (mangels außerbetrieblicher Sphäre) erweiterten Einlagebegriffs um gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen (verdeckte Einlage, s Rn 276a) ist nicht die Entnahme, sondern die vGA. Die Anordnung des § 8 Abs 3 S 2 KStG, dass bei der Einkommensermittlung vGA zu berücksichtigen sind, geht den Bestimmungen des EStG über Entnahmen vor (BFH v 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl1988 II, 348 mwN).
Offene versus verdeckte Einlage: Eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen kann offen oder verdeckt erfolgen. Eine verdeckte Einlage liegt vor bei einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person an die Gesellschaft, der keine wertadäquate Gegenleistung gegenübersteht (vgl H 4.2 Abs 4 EStH 2019 "Verdeckte Einlage"; R 8.9 KStR 2015). Eine insoweit erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt...