Rn. 2170

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach dem sog JStG 2019, ist durch Verweis auf den neuen § 9 Abs 1 S 3 Nr 5b EStG die neu eingeführte Pauschale für die Übernachtung von Berufskraftfahrern in die Gewinnermittlung übernommen worden. Diese Neuregelung betrifft selbständig tätige Berufskraftfahrer, die von der Pauschalierung der Mehraufwendungen bei Übernachtungen Gebrauch machen wollen. Der neue Pauschbetrag iHv 8 EUR pro Kalendertag kann zusätzlich für die Tage beansprucht werden, an denen der Berufskraftfahrer Verpflegungspauschalen beanspruchen könnte. Dazu gehören der An- oder Abreisetag sowie jeder Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden. Der Ansatz erfolgt anstelle der tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen.

Die Neuregelung gilt erstmalig für Übernachtungen, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden (§ 52 Abs 6 S 12 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 6 S 15 EStG).

 

Rn. 2171–2215

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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