Bei den Zertifizierungsaufwendungen (für Qualitätsmanagement) handelt es sich grundsätzlich um BA, die im Zeitpunkt ihres Entstehens sofort abgezogen werden dürfen. AK oder HK eines firmenwertähnlichen immateriellen WG "Qualitätssicherung" oÄ liegen nicht vor (BMF v 22.01.1998, IV B 2 – S 2170–6/98). Was anderes gilt, wenn sie im direkten, konkreten Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung betrieblicher WG auftreten. Dann sind sie mit diesen WG zu aktivieren (BMF v 22.01.1998 aaO).

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