Rn. 32
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 40 Abs 1 EStG schreibt vor, dass der Pauschsteuersatz unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermitteln ist. Dies bedeutet, dass die Jahres-LSt des ArbN so berechnet wird, dass sie der ESt entspricht, die der ArbN schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat. Aufgrund der Jahresbetrachtung in § 38a EStG ("Jahreslohnsteuer") ist der Pauschsteuersatz für jedes Jahr getrennt zu ermitteln.
Gleichzeitig ist § 38a Abs 4 EStG zu beachten, dh, dass Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge iSd § 39a EStG zu berücksichtigen sind. Kinderfreibeträge sind jedoch nicht zu berücksichtigen (BFH v 26.07.2007, VI R 48/03, BStBl II 2007, 844).
In der Praxis sollten die Lohnabrechnungsprogramme den Pauschsteuersatz anhand der im Lohnkonto der betroffenen ArbN hinterlegten Daten maschinell ermitteln.
Rn. 33
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Festsetzung des Pauschsteuersatzes für sonstige Bezüge setzt voraus, dass der ArbG die Zahl der betroffenen ArbN und den Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge ermittelt. Außerdem hat der ArbG nach § 40 Abs 1 S 4 EStG den durchschnittlichen Steuersatz der betroffenen ArbN – getrennt nach StKl – zu berechnen. Diese Verpflichtung kann der ArbG nach R 40.1 Abs 3 LStR 2015 dadurch erfüllen, dass er
(1) |
den Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Bezüge, |
(2) |
die Zahl der betroffenen ArbN nach StKl getrennt in folgenden drei Gruppen:
(a) |
ArbN in den StKl I, II und IV, |
(b) |
ArbN in der StKl III und |
(c) |
ArbN in den StKl V und VI sowie |
|
(3) |
die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen ArbN, gemindert um die nach § 39b Abs 3 S 3 EStG abziehbaren Freibeträge und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Steuerklasse II, erhöht um den Hinzurechnungsbetrag, |
ermittelt. Gemäß R 40.1 Abs 3 S 7 LStR 2015 ist der Durchschnittsbetrag der pauschal zu besteuernden Bezüge auf den nächsten durch 216 ohne Rest teilbaren Euro-Betrag aufzurunden.
Beispiel:
Der ArbG ermittelt für rentenversicherungspflichtige ArbN
(1) |
den durchschnittlichen Betrag der pauschal zu besteuernden Bezüge mit 550 EUR die Zahl der betroffenen ArbN
(a) |
in den StKl I, II und IV mit 20, |
(b) |
in der StKl III mit 12 und |
(c) |
in den StKl V und VI mit 3, |
(d) |
die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen ArbN nach Abzug aller Freibeträge mit 610 190 EUR; dies ergibt einen durchschnittlichen Jahresarbeitslohn von 610 190 EUR : 35 = 17 434 EUR. |
|
(2) |
Die Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitslohns um den auf 648 EUR aufgerundeten Durchschnittsbetrag (nach R 40.1 Abs 3 S 7 Hs 2 LStR 2015: 434 EUR : 216 = 2,009, daher 216 × 3 = 648 EUR) der pauschal zu versteuernden Bezüge ergibt für diesen Betrag folgende Jahreslohnsteuerbeträge:
(a) |
In der StKl I = 160 EUR. |
(b) |
In der StKl III/0 = 80 EUR und |
(c) |
in der StKl V = 180 EUR. |
|
(3) |
Die durchschnittliche Steuerbelastung der pauschal zu versteuernden Bezüge ist hiernach wie folgt zu berechnen: [(20 × 160) + (12 × 80) + (3 × 180)] : 35 × 648 = 20,7 % |
(4) |
Der Pauschalsteuersatz beträgt demnach netto (dazu s Rn 36ff) (100 × 20,7 %) : (100 ./. 20,7) = 26,1 % |
Vgl hierzu auch das Bsp in H 40.1 LStH 2022.
Rn. 34
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Als Pauschsteuersatz ist nicht die sich aus dem Jahresarbeitslohn aller betroffenen ArbN ergebende Durchschnittsbelastung, sondern die Grenzbelastung zu Grunde zu legen, die sich aus dem Vergleich der Jahreslohnsteuerbelastung ohne und mit den nachzuversteuernden Bezügen errechnet, BFH v 05.11.1982, BStBl II 1983, 91; BFH v 11.03.1988, BStBl II 1988, 726. Bei der Ermittlung der betroffenen ArbN und der Jahresarbeitslöhne lässt die Verw (R 40.1 Abs 3 S 2 LStR 2015) Vereinfachungen zu: Zu-Grunde-Legen einer repräsentativen Auswahl der betroffenen ArbN, Ansatz der Verhältnisse des Vorjahres für das laufende Jahr, Verzicht auf die Anwendung der gekürzten Vorsorgepauschale, wenn die Anzahl der davon Betroffenen von untergeordneter Bedeutung ist. Die in H 40.1 LStH 2022 dargestellte Berechnungsmethode ist nicht zwingend, andere ggf auch zu einer geringeren Steuerlast führende Verfahren sind zulässig, Wagner in H/H/R, § 40 EStG Rz 30 (Oktober 2018); Bsp hierzu bei Hartz/Meessen/Wolf, "Pauschalierung der LSt" Rz 118 (Januar 2019).
Rn. 35
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei