Rn. 52a
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % darf WK-Ersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Steuerbefreiungen von WK-Ersatz in § 3 Nr 13, 16 u 32 EStG abschließend sind – vgl BT-Drucks 11/2157, 137 zu § 3 Nr 16 EStG – und dass Ersatz besagter Fahrtkosten demnach stpfl Arbeitslohn ist.
Pauschalierbar sind Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG (Sammel-/Treffpunktfahrten) sowie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Barzuschüsse des ArbG zu den Aufwendungen des ArbN für entsprechende Fahrten.
Die Pauschalierung ist begrenzt auf den Betrag, den der ArbN als WK im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Seit dem Jahr 2021 ist die Entfernungspauschale gestaffelt (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 9 EStG). Die Staffelung gilt auch für die Ermittlung des Pauschalierungsvolumens. Für die Ermittlung der Entfernungspauschale sind grds die tatsächlichen Fahrten des ArbN maßgebend. Diese muss der ArbN gegenüber dem ArbG nachweisen.
Die FinVerw geht für die Ermittlung des Pauschalierungsvolumens aus Vereinfachungsgründen grds von 180 Fahrten im Jahr aus (BMF v 18.11.2021, BStBl II 2021, 2315). Danach kann der ArbG im Rahmen des LSt-Abzugs unterstellen, dass an 15 Arbeitstagen monatlich (180 Tagen jährlich) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, sofern der ArbN an fünf Tagen die Woche zur ersten Tätigkeitsstätte fährt (BMF v 18.11.2021, BStBl II 2021, 2315 Rz 40). Die 15 Fahrten sind verhältnismäßig zu mindern, wenn der ArbN bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als fünf Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll (zB bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten). So kann zB aus Vereinfachungsgründen bei einer Dreitagewoche an der ersten Tätigkeitsstätte davon ausgegangen werden, dass monatlich an neun Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen (BMF v 18.11.2021, BStBl II 2021, 2315 Rz 41).
Die Vereinfachungsregelung von 15 Fahrten im Monat gilt nach Ansicht der FinVerw nur im Rahmen des LSt-Abzugs und nicht für den WK-Abzug im Rahmen der ESt-Veranlagung des ArbN (BMF v 18.11.2021, BStBl II 2021, 2315, Rz 33). Damit kann es im Rahmen der ESt-Veranlagung beim ArbN zu einer Nachversteuerung von vom ArbG pauschal versteuertem Arbeitslohn kommen, wenn der ArbG durch Anwendung der 15-Tage-Vereinfachungsregelung zu viele (tatsächlich nicht durchgeführte) Fahrten im Monat pauschal mit 15 % versteuert hat, der ArbN tatsächlich aber nur eine geringere Anzahl von Fahrten durchgeführt hat und damit nur eine niedrigere Entfernungspauschale als WK geltend machen kann. Die Differenz zwischen dem pauschal versteuerten Betrag und den als WK zu berücksichtigenden Aufwendungen, die sich anhand der tatsächlichen Fahrten ermitteln, ist mE individuell in der ESt-Veranlagung des ArbN nachzuversteuern (vgl auch FG Münster v 01.03.2021, 9 K 3046/18 E).
Pauschalierbare Sachbezüge können sowohl bei einem un- oder teilentgeltlich überlassenen Fahrzeug als auch bei Nutzung von privaten Fahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist jedoch vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG und die Pauschalierung nach § 40 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG (s Rn 52b) zu beachten.
Die pauschal besteuerten Bezüge mindern die als WK abziehbare Entfernungspauschale (§ 40 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG). Daher sind die pauschal besteuerten ArbG-Leistungen in der elektronischen LSt-Bescheinigung auch gesondert aufzuzeichnen (§ 41b Abs 1 S 2 Nr 7 EStG).