Rn. 49j
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Erholungsbeihilfen des ArbG für einen ArbN müssen dem Zweck der Erholung dienen, wozu jede Art und Durchführung von die Gesundheit und insbesondere Erholung fördernde Maßnahmen zählen, somit auch Zuschüsse zu Urlauben, Kuren etc. Ohne eine Zwecksetzung im Engeren zu definieren, fordert die inhaltliche Bestimmtheit des Gesetzeswortlauts eine Abgrenzung zu Urlaubsgeldern, eine Bedürftigkeit ist nicht notwendig, FG Köln v 04.09.1996, EFG 1997, 110. Auch ist keine erhöhte Anforderung an den Nachweis der Verwendung zu stellen. Hierzu hat das FG Nds v 16.06.2011, EFG 2012, 213, bestätigt durch BFH v 19.09.2012, VI R 55/11, BStBl II 2013, 398, aber klargestellt, dass eine jährliche Bestätigung des ArbN über die Verwendung monatlich vom ArbG ausgezahlter Erholungsbeihilfen für eine Pauschalversteuerung nicht ausreicht, da der ArbN die tatsächliche Verwendung der Zuwendung sicherstellen muss. Die FinVerw geht aus Vereinfachungsgründen von einem Erholungszweck aus, wenn die zweckbestimmte Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub des ArbN gewährt wird (s R 40.2 Abs 3 S 4 LStR 2015.
Die Höchstbeträge für Erholungsbeihilfen können allerdings nur einmal pro Jahr ausgeschöpft werden. Werden Beihilfen nach § 40 Abs 1 Nr 1 EStG pauschaliert, sind sie auf die 1 000-EUR-Grenze anzurechnen. Bei den in § 40 Abs 2 S 1 Nr 3 EStG genannten Höchstbeträgen handelt es sich nicht um Freibeträge, so dass bei Überschreiten der Beträge nur insgesamt die Regelbesteuerung oder Besteuerung nach § 40 Abs 1 EStG in Betracht kommt, R 40.2 Abs 3 LStR 2015. Die im Gesetz genannten Beträge für Familienmitglieder können aus Praktikabilitätsgründen als ein Familienbetrag betrachtet werden, wenn auch tatsächlich weitere Familienmitglieder an der Erholungsmaßnahme teilnahmen, so auch Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 39 (161. EL März 2022). Wegen der Regelbesteuerung hinsichtlich des die Pauschalierungsgrenzen übersteigenden Betrages s Rn 23f.
Die Pauschalierungsgrenzen vervielfältigen sich auch nicht, wenn Erholungsbeihilfen für zurückliegende Jahre nachgezahlt werden, vgl BFH BStBl II 1988, 379 zu § 40b Abs 2 EStG, oder wenn eine Beihilfe eine Entlohnung für mehrere Jahre (§ 34 Abs 2 EStG) darstellt. Umgekehrt können, wenn die Beihilfe aus einem Erholungsanlass in 2 Kj gezahlt wird, in jedem dieser Jahre die Höchstbeträge ausgeschöpft werden, vgl BFH BFH/NV 1988, 499 zu § 40b Abs 2 EStG. Es muss nur die Zweckverwendung sichergestellt sein.