Rn. 43

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 1 Abs 1 SvEV sind Zuwendungen, die nach § 40 Abs 2 EStG oder in den in § 1 Abs 1 Nr 4 4a iVm S 3 u 4 SvEV genannten Höchstgrenzen nach § 40b EStG nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählen, beitragsfrei. Daneben sind sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Vorteile mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden; vgl § 1 Abs 1 S 2 SvEV.

Damit bleiben die sonstigen pauschal besteuerten Bezüge iSd § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG beitragsfrei, sofern sie nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iSd 23a SGB IV sind. Dementsprechend ist eine Sozialversicherungs- bzw Beitragspflicht gegeben, wenn die Zuwendung nicht explizit für Arbeit in einem einzelnen Monat gezahlt wird.

Dem sozialversicherungsrechtlichen Entgelt nicht zuzurechnen ist die im Falle der Pauschalierung vom ArbG übernommene LSt (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 40 EStG Rz 16 (161. EL März 2022); BSG v 13.10.1993, BB 1994, 943).

In Fällen der Pauschalierung in Nacherhebungsfällen nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG besteht keine Beitragsfreiheit: In § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SvEV ist explizit nur § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG für die Beitragsfreiheit angeführt.

 

Rn. 44

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG für Teilzeitbeschäftigte und die Grenzen für die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Abs 1 SGB IV) fallen auseinander. Liegt danach unterhalb der Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG Versicherungsfreiheit nicht vor und übernimmt der ArbG laufend die ArbN-Anteile, so sind diese dem ausbezahlten Arbeitslohn hinzuzurechnen. Eine Pauschalierung der LSt ist danach nur zulässig, wenn der ausbezahlte Betrag zuzüglich der übernommenen ArbN-Anteile die Grenzen des § 40a Abs 1 2 EStG nicht übersteigt.

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