Verwaltungsanweisungen:
Gleichlautende Ländererlasse v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 (KiSt bei Pauschalierung der LSt und ESt).
Rn. 45
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zur pauschalen LSt wird KiSt-Zuschlag festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage für die pauschale KiSt ist die pauschale LSt. Der Steuersatz für die pauschale KiSt ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten der KiSt-Ermittlung:
(1) |
Für alle ArbN mit pauschaler LSt wird die KiSt mit einem reduzierten KiSt-Satz erhoben. |
(2) |
Der ArbG kann für einen Teil der ArbN, deren LSt pauschaliert wird, den Nachweis erbringen, dass sie nicht kist-pflichtig sind. Für diese ArbN ist dann keine KiSt zu erheben, für die kist-pflichtigen ArbN gilt dann aber der Regelsatz und nicht der pauschale KiSt-Satz. |
Für den reduzierten KiSt-Satz wird der reguläre KiSt-Hebesatz um 1–2 % gesenkt, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass in das Pauschalierungsverfahren auch Bezüge von ArbN einbezogen werden, die keiner steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehören. Der ermäßigte Hebesatz ist teilweise durch die kirchliche Gesetzgebung, ansonsten durch Verwaltungserlasse geregelt (vgl Stark, DStR 1989, 3). Gleichlautender Erlass betreffend KiSt bei Pauschalierung der LSt v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773.
Da die pauschale LSt eine abgeleitete Steuer ist (s Rn 3, 5), ist die Abführung von pauschaler KiSt mit der Maßgabe richtig, dass die pauschale KiSt nur für Arbeitslöhne solcher ArbN festgesetzt wird, die Kirchenmitglieder sind (vgl BFH v 30.11.1989, BStBl II 1990, 993; BFH v 07.12.1994, BStBl II 1995, 507). Nach dem Erlass v 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 kann daher der ArbG zu Recht von der Erhebung der auf die pauschale LSt entfallende KiSt hinsichtlich derjenigen ArbN absehen, die nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören; die Nachweispflicht trifft den ArbG; zu den Aufzeichnungspflichten s § 4 Abs 2 Nr 8 S 5 LStDV.
Die Kirchenzugehörigkeit bzw bei Abstandnahme vom KiSt-Abzug deren Fehlen kann durch
- die elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (§ 39e EStG) des ArbN oder
- die Vorlage der Bescheinigung über LSt-Abzugsmerkmale sowie
- durch das Familienstammbuch,
- eine Aufenthaltsbescheinigung der Gemeindebehörde oder
- durch die Austrittsbescheinigung des ArbN dargelegt werden,
- hilfsweise mittels einer schriftlichen Versicherung des ArbN.
Dieser Grundsatz gilt für alle Arten der KiSt-Erhebung. Er gilt deshalb auch für die Erhebung der KiSt von einer pauschalierten LSt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die als Maßstabsteuer heranzuziehende pauschalierte LSt nach §§ 40, 40a o 40b EStG ermittelt wird.
Der Antrag auf Pauschalierung der LSt zieht zwingend auch die Pauschalierung der Lohn-KiSt nach sich, wenn der ArbG nicht nachweist, dass der oder die betroffenen ArbN keine Kirchenmitglieder sind, BFH v 30.11.1989, BStBl II 1990, 993.
Es verstößt nicht gegen Art 4 GG, dass ein ArbG, der keiner oder einer anderen Religionsgemeinschaft als seine ArbN angehört, deren Kirchen-LSt–Abzugsbeträge weiterzuleiten hat, BVerfG HFR 1988, 583. Das gilt auch, wenn er pauschaliert, BVerfG HFR 1977, 295. Dem steht nicht entgegen, dass der ArbG bei der Pauschalierung eine eigene Steuerschuld entrichtet. Denn es handelt sich um eine aus den Verhältnissen der ArbN abgeleitete Steuer (s Rn 3), weshalb diese Verhältnisse nicht nur hinsichtlich der Höhe der LSt, sondern auch der daran anknüpfenden Kirchen-LSt zu berücksichtigen sind. Es bedeutet nach BFH v 07.12.1994, BStBl II 1995, 507 auch keinen Verstoß gegen Art 140 GG, dass dem ArbG die Möglichkeit eingeräumt wird, den Nachweis zu führen, bestimmte ArbN seien nicht Mitglied der Kirche. Das System der Pauschalierung – so mit Recht der BFH – solle für die KiSt nur iRd Mitgliederbesteuerung greifen. Aus diesem Grunde sei auch das verfassungsrechtlich gewährte KiSt-Erhebungsrecht nicht berührt.
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Stand: EL 161 – ET: 11/2022
In formeller Hinsicht muss aus dem Pauschalierungsbescheid ersichtlich sein, für welche Konfession die jeweiligen Steuerbeträge anfallen, BFH v 07.08.1985, BStBl II 1986, 42. Einer Schätzung bzw Schlüsselung bedarf es nur in Fällen, in denen der ArbG die pauschale Lohn-KiSt nicht nach genauer Religionszugehörigkeit seiner ArbN ermittelte. Zur Aufteilung der im vereinfachten Verfahren von dem ArbG angemeldeten bzw vom FA festgesetzten KiSt auf die einzelnen Religionsgemeinschaften siehe Schlüsselung OFD Ffm v 24.03.2012, S 2444 A – 2 – St 212.
Ob ein Rechtsbehelf vom FA oder der zuständigen Kirchenbehörde zu bescheiden ist, und ob der Finanz- oder der allgemeine Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen ist, richtet sich nach den jeweiligen kirchenrechtlichen Bestimmungen, vgl BFH BStBl II 1986, 42; 1986, 569; BFH/NV 1986, 240; 1987, 733.