a) Überblick
Rn. 43
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei einer laufenden Beschäftigung ist ein Pauschsteuersatz von 2 % zulässig, wenn der Umfang der Beschäftigung als "geringfügig" anzusehen ist. Die Geringfügigkeit bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des monatlichen Entgelts, welches EUR 520 (bis 30.09.2022 EUR 450) nicht übersteigen darf (s Rn 45–45b). Die Stundenlohnbegrenzung von EUR 19 ist nur für kurzfristige Beschäftigungen und solche in der LuF einschlägig (§ 40a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG).
Es ist hinsichtlich der Pauschalierung geringfügig Beschäftigter (sozialversicherungsrechtlich) zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden:
- den geringfügig Beschäftigten in Unternehmen und
- denen in privaten Haushalten.
Der Pauschsteuersatz für geringfügig Beschäftigte beträgt 2 % des Arbeitsentgeltes und schließt SolZ und KiSt mit ein, zusätzlich besteht eine pauschale Beitragspflicht des ArbG zur Sozialversicherung. Die Pauschbesteuerung des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung ist steuerrechtlich auch bei einem unbefristeten Dienstverhältnis möglich.
b) Sozialversicherungsrechtliche Voraussetzungen
Rn. 44
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Voraussetzung für die pauschalierte Besteuerung gemäß § 40a Abs 2 und 2a EStG von geringfügig Beschäftigten in Unternehmen ist, dass die Voraussetzungen iSd § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV erfüllt sind: danach darf das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die – seit dem 01.10.2022 – dynamische Geringfügigkeitsgrenze (s Rn 9) von EUR 520 regelmäßig nicht übersteigen (bis 30.09.2022 EUR 450), (s Rn 45–45b). Die zeitliche Beschränkung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV (grds 3 Monate oder 70 Arbeitstage) kommt nicht zum Tragen.
Auszubildende und Personen im Bundesfreiwilligendienst gelten nicht als geringfügig Beschäftigte. Für diesen Personenkreis scheidet somit eine Pauschalierung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG aus (s R 40a.2 S 1 LStR 2023 und B 1 "Allgemeines" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
c) Pauschale Beiträge zur Sozialversicherung
Rn. 44a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat der ArbG pauschale Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. Die pauschal abzuführenden Abgaben setzen sich aus 15 % Rentenversicherungsbeiträge, idR 13 % Krankenversicherungsbeiträge und einer einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % (s Rn 44b) zusammen. Hinzu kommen für den ArbG die Umlagen U1, U2 und U3.
ArbN, die nach dem 31.12.2012 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen haben, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Rentenbeitragssatz beträgt für den ArbN in 2023 3,6 %. Der ArbG zahlt stets 15 %.
Die ArbN können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (sog "Opt-Out"-Verfahren), Beyer-Petz, DStR 2013, 47. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem ArbG zu übergeben. Er gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden (vgl B 2.2.4 "Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurden" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entfällt, wenn der geringfügig Beschäftigte – zB wegen einer privaten Krankenversicherung – nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig ist. Dies ist zB bei Beamten der Fall. Der Vorteil wirkt zugunsten des ArbG (vgl C 2 "Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
d) Pauschalierung mit 2 %
Rn. 44b
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Pauschalierung von 2 % nach § 40a Abs 2 EStG kann nur erfolgen, wenn der ArbG den pauschalen Beitrag zu der gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % entrichtet (R 40a.2 S 1 LStR 2023).
Wird eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich in privaten Haushalten ausgeübt, kann die Pauschbesteuerung ebenfalls durchgeführt werden, wenn der pauschale Beitrag zur Rentenversicherung von 5 % entrichtet wird, § 8a SGB IV, § 40a Abs 2 EStG. Die einheitliche Pauschsteuer beträgt ebenfalls 2 %, daneben sind pauschal je 5 % Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.
Solange die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die LSt im Wege der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden. Hat der ArbN keine Hauptbeschäftigung (keine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über EUR 520), können auch mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden, sofern die 520-Euro-Grenze in Summe nicht überschritten wird. Beim Überschreiten der 520-Euro-Grenze aufgrund des Zusammenrechnens mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gilt die Pauschalierung mit 20 %, s Rn 47.
Zur Pauschalierung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungsverhältnisse, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, ebenfalls s Rn 47.
Eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 SGB IV kann auch neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, sofern Haupt- und Nebenbeschäftigung bei verschiedenen ArbG erfolgen. Übt jedoch ein ArbN bei demselben ArbG gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (BSG vom 16.02.1983, 12 RK 26/81). Eine Au...