a) Überblick
Rn. 8
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der rechtlichen Beurteilung eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses ist danach zu differenzieren, ob die geringfügige Beschäftigung im Unternehmen oder in Privathaushalten ausgeübt wird.
b) Geringfügige Beschäftigung im Unternehmen
Rn. 9
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (s § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Seit dem 01.10.2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch. Sie orientiert sich an dem monatlichen Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird, vgl § 8 Abs 1a SGB IV. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.10.2022 EUR 12 je Arbeitsstunde, sodass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt EUR 520 beträgt.
Bis zum 30.09.2022 war die Geringfügigkeitsgrenze statisch und betrug EUR 450.
Eine Einschränkung hinsichtlich der ausgeübten Arbeitsstunden im Monat besteht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV nicht. Der ArbG kann Arbeitsspitzen zeitversetzt entlohnen, ohne die Grenze der Geringfügigkeit zu gefährden. Jedoch darf das monatliche Entgelt im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (s Rn 45b).
Nach § 40a Abs 2 EStG beträgt der Pauschsteuersatz 2 % des Arbeitsentgeltes für eine geringfügige Beschäftigung, einschließlich SolZ und KiSt (s Rn 29). Diese Pauschsteuer ist nicht in der LSt-Anmeldung des ArbG anzugeben. Sie ist vielmehr zusammen mit dem 15 % betragenden Rentenversicherungsbeitrag (§ 172 Abs 3 SGB VI) und dem ggf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von 13 % (§ 249b S 1 SGB V) an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu zahlen, § 40a Abs 6 EStG. Hinzu kommen für den ArbG die Umlagen U1, U2 und U3.
Geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch eine Aufstockung des pauschalen ArbG-Beitrags zur Rentenversicherung das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Diesbezüglich gilt seit dem 01.01.2013 das sog "Opt-Out"-Verfahren. Danach ist die Beitragsleistung zur Rentenversicherung vorgegeben, der ArbN kann hierauf jedoch explizit verzichten, s Rn 44a.
Der ArbG ist in Bezug auf die Erhebung der Pauschalsteuer in der Entscheidung frei, ob er den Arbeitslohn pauschalieren oder nach den Merkmalen der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale erheben will.
Nach § 40a Abs 2a EStG kann der ArbG die LSt mit 20 % zzgl SolZ und KiSt pauschalieren, wenn er keine Beiträge
- nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte),
- nach § 172 Abs 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) oder
- nach 276a Abs 1 SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte)
zu entrichten hat. Diese Pauschalierung setzt ebenfalls voraus, dass der Arbeitslohn – bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis – jeweils EUR 520 monatlich (bis 30.09.2022 EUR 450 monatlich) nicht übersteigt, auf die Vergütung pro Stunde kommt es hierbei ebenfalls nicht an (s Rn 47).
Die pauschale LSt iHv 20 % zzgl SolZ und KiSt ist vom ArbG in den LSt-Anmeldungen anzugeben und an das jeweilige Betriebsstätten-FA zu entrichten (§ 41a EStG).
Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, von der Pauschalierung Abstand zu nehmen und die gezahlten Vergütungen nach den Merkmalen der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale zu besteuern (steuerliches Wahlrecht).
c) Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Rn. 10
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet worden ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV). Dies ist das sog Haushaltsscheckverfahren, § 28a Abs 7 und 8 SGB IV. Typische Bsp für Tätigkeiten hierfür sind Reinigung der Wohnung, Waschen, Bügeln, Fensterputzen, Kochen.
Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt gilt seit dem 01.10.2022 die dynamisch Geringfügigkeitsgrenze, s Rn 9. Somit darf der Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung EUR 520 nicht übersteigen (bis 30.09.2022 EUR 450). Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an (§ 8a SGB IV), ebenso wenig auf den Arbeitslohn je Stunde.
Der ArbG hat an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten folgende Pauschalabgaben zu entrichten, und zwar
- 5 % auf die Rentenversicherung (§ 168 Abs 1 Nr 1c SGB VI),
- 5 % auf die Krankenversicherung (§ 249 S 2 SGB V) und
- 2 % auf die LSt einschließlich SolZ und KiSt (steuerliches Pauschalierungswahlrecht, s § 40 Abs 2a EStG "kann").
- Hinzu kommen Umlagen U1 und U2 und der Beitrag zur Unfallversicherung.
d) Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Rn. 11
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet, wenn daneben keine Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, § 8 Abs 2 S 1 SGB IV:
- Beträgt das Arbeitsentgelt insgesamt maximal EUR 520, können die ArbG die LSt mit 2 % pauschalieren, s Rn 44b.
- Überschreitet das Arbeitsentgelt aus a...