Rn. 34

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 40a Abs 4 Nr 2 EStG ist die Pauschalierung unzulässig bei ArbN, die neben ihrer Haupttätigkeit für denselben ArbG eine Nebentätigkeit mit den Merkmalen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen wird die LSt-Pauschalierungsmöglichkeit für die Neben- oder geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen, weil sie dem Ziel der Regelung, die Einstellung von geringfügig Beschäftigten verfahrensmäßig zu erleichtern, zuwiderlaufen würde. § 40a Abs 4 Nr 2 EStG verhindert Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen sonst im Hinblick auf die Rspr des BFH zu rechnen wäre (s BFH BStBl II 1990, 931), und erspart auch die im Einzelfall schwierige Feststellung, ob die Beschäftigung bei einem ArbG in eine Haupt- und Nebentätigkeit aufgeteilt werden kann; ebenso Krüger in Schmidt, § 40a EStG Rz 7 (41. Aufl).

Bei ArbN mit Vorruhestandsbezügen oder einer Werkspension steht die Zahlung von Betriebsrenten und deren Besteuerung nach den elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen einer Pauschalierung der LSt nach § 40a EStG für eine gleichzeitig beim selben ArbG ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht entgegen (BFH BStBl II 1990, 931). Bei Zahlung von Betriebsrenten bzw Vorruhestandsgeldern ist somit eine isolierte Anwendung des § 40a EStG zulässig, s H 40a.1 LStH2023 "Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung".

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