a) Überblick
Rn. 48
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Nach § 40a Abs 3 EStG kann der Arbeitslohn für luf Aushilfskräfte unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschsteuersatz von 5 % erhoben werden. Auch wenn ursprünglich eine Rolle gespielt hat, dass derartige Personen unter der Besteuerungsgrenze liegen können (Schüler, Rentner, Hausfrauen), handelt es sich um eine Subventionsvorschrift (aA FG SchlH EFG 1987, 479; FG RP EFG 1981, 186), zumal für Personen, bei denen aufs Kj gesehen keine Steuer anfallen wird, der Regelsteuerabzug vorgenommen werden kann.
Pauschalierungsvoraussetzung ist, dass die Obergrenze des durchschnittlichen Stundenlohns von EUR 19 (s Rn 39) eingehalten wird und die Beschäftigung an nicht mehr als 180 Tagen im Kj bei demselben ArbG ausgeübt wird. Im Übrigen gelten weder strikte Beschäftigungsgrenzen noch Tages-, Wochen- oder Monatslohngrenzen.
b) Aushilfskräfte
Rn. 49
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Keine Aushilfen sind Dauerbeschäftigte und luf Fachkräfte. Fachkräfte sind Personen, die ihre diesbezüglichen Fähigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt haben oder als angelernte ArbN in der Lage sind, eine Fachkraft zu ersetzen und dies auch tun, BFH BStBl II 1986, 681/84. Eine Beschäftigung mit"anderen luf Arbeiten" ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet (§ 40a Abs 3 S 2 EStG). Die Beschäftigungsdauer ist auf 180 Tage im Kj begrenzt, weitere zeitliche Befristungen beispielsweise hinsichtlich der Wochenarbeitsstunden bestehen nicht (§ 40a Abs 3 S 3 EStG).
Rn. 50
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
Rn. 51
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Weitere Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 5 % nach § 40a Abs 3 EStG ist, dass es sich um Arbeiten handelt, die nicht ganzjährig anfallen. Nur für den Zeitraum, in dem diese Arbeiten anfallen, und ausschließlich für deren Ausführung können Aushilfskräfte iSd Vorschrift eingestellt werden. Somit ist beispielsweise die Pauschalierung für die Fütterung von ganzjährig gehaltenen Tieren ausgeschlossen.
Der Bezug auf"nicht ganzjährig anfallen" ist durch die luf Tätigkeit als solche geprägt (Erntearbeiten, Anpflanzungen, Holzeinschlag), nur in Ausnahmefällen wird eine luf Tätigkeit vorliegen, die im Jahr zeitlich flexibel durchgeführt werden kann. Die Wartung und Reparatur luf genutzter Maschinen stellt einen Grenzfall dar: während der Einsatz der einzelnen Maschine häufig von der Jahreszeit abhängt, können andere ganzjährig eingesetzt werden. Die Wartung des Maschinenparks fällt ganzjährig an, auch wenn diese aus Zeitgründen primär in den Nicht-Erntezeiten durchgeführt wird. Es sprechen eine Reihe von Gründen für die Ausdehnung des Begriffes "nicht ganzjährig anfallenden Tätigkeiten" auf diese Arbeiten; Reparaturen sind begünstigt, wenn deren Erledigung zeitlich kritisch für die luf Tätigkeit ist. Hinsichtlich des Kriteriums der typischen luf Arbeiten bei Wartungsarbeiten s Rn 54.
c) Land- und Forstwirtschaft
Rn. 52
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Tätigkeit muss luf Art sein und in einem Betrieb der LuF iSd § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG ausgeübt werden. Ein solcher liegt vor, wenn er sich mit der LuF, mit Weinbau, Gartenbau, Obst- und Gemüsebau, mit Baumschulen sowie mit der Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte befasst. Unter bestimmten Voraussetzungen gehören dazu auch die Tierzucht und die Tierhaltung. Auch bei Binnenfischerei und der Teichwirtschaft, der Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, der Imkerei und Wanderschäferei und der mit dem Betrieb einer LuF in Zusammenhang stehenden Jagd handelt es sich um luf Betriebe. Ausführlich s Erläut zu § 13 (Mitterpleininger).
Rn. 53
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für Aushilfskräfte, die in einem Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG tätig sind, kommt die Pauschalierung nach § 40a Abs 3 EStG selbst dann nicht in Betracht, wenn sie mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (s R 40a.1 Abs 6 S 2 LStR 2023). Eine Pauschalierung der LSt ist aber zulässig, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft betreibt, nur wegen seiner Rechtsform (GmbH) als Gewerbebetrieb gilt, BFH BStBl II 1981, 76 und R 40a.1 Abs 6 S 3 LStR 2023.
Betreibt eine natürliche Person je getrennt einen luf und einen gewerblichen Betrieb, so ist auch jeder für sich zu beurteilen. Dagegen kann bei gewerblichen Betriebsteilen ein einheitlicher luf Gesamtbetrieb vorliegen, wenn diese Tätigkeit prägend ist. Das bestimmt sich bei Verarbeitungs-, Substanz- und Absatzbetrieben nach unterschiedlichen Kriterien, s § 13 Rn 52ff (Mitterpleininger). Bei einheitlichem luf Betrieb ist die Pauschalierung möglich, wenn der ArbN ausschließlich mit typischen luf Arbeiten beschäftigt wird.
Betreibt eine PersGes je getrennt einen luf und einen gewerblichen Betrieb, so erzielt sie insgesamt gewerbliche Einkünfte. Sofern jedoch ein Betrieb der LuF nur aufgrund der Abfärbetheorie (§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt, bleibt es bei der Möglichkeit der Anwendung des § 40a Abs 3 EStG, R 40a.1 Abs 6 S 3 LStR ...